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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 5/2026
Gemeinde Katzhütte
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Wahlbekanntmachung für die Landratswahlen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt am 07. Juni 2026 in der Gemeinde Katzhütte

1. Am 07. Juni 2026 finden die Landratswahlen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde Katzhütte bildet einen Stimmbezirk.

Der Wahlraum befindet sich in:

Sporthalle Katzhütte

Schwarzburger Straße 14a

98746 Katzhütte

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden.

Wahlbriefe müssen so rechtzeitig übersandt werden, dass sie spätestens am Wahltag (07. Juni 2026) bis 18:00 Uhr dort eingehen.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Bewahren Sie die Wahlbenachrichtigung nach der Wahl auf, weil sie für eine eventuelle Stichwahl noch benötigt wird.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

4. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

5. Wahlablauf

Im Wahlraum erhalten Sie am Tisch des Wahlvorstandes, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung und des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der Sie wahlberechtigt sind.

Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sie kennzeichnen Ihren Stimmzettel in der Wahlzelle und falten ihn dort so zusammen, dass Ihre Kennzeichnung andere Personen nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden. Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstands, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.

Bitte beachten Sie:

Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der

a)

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

b)

seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

c)

seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,

d)

einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder

e)

außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei.

Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen haben.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

7. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 08. Juni 2026 um 08:00 Uhr bis voraussichtlich 18:00 Uhr, in den oben angegebenen Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.