Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 mit Beschluss-Nr.: 127-18/2026 die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzatal, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 30.13.2026 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom ….04.2026 (AZ.: 093.020:05_068_113(26)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzatal öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), und des § 2 und § 6 und der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Stadtrat der Stadt Schwarzatal in seiner Sitzung am 26.03.2026 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz⤄1
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung⤄1
§ 3 Gleichstellungsklausel⤄2
§ 4 Inkrafttreten⤄2
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich und tatsächlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro, die sich aus 132,00 Euro Grundbetrag und 6,00 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 18,00 Euro Zuschlag zusammensetzt.
(2) Der Stellvertreter des Stadtbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro, die sich aus 66,00 Euro Grundbetrag und 3,00 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 9,00 Euro Zuschlag zusammensetzt.
(3) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Sie sind für die statistische Datenerfassung verantwortlich.
(4) Der Stellvertreter des Wehrführers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 42,50 Euro.
(5) Übernimmt der Stellvertreter des Stadtbrandmeisters bzw. des Wehrführers die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einem Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung des Stadtbrandmeisters bzw. des Wehrführers.
(6) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:
| - | Leiter einer Jugendfeuerwehr | 75,00 Euro | |
| - | Stellvertretender Leiter der Jugendfeuerwehr⇔25,00 Euro | ||
| - | Gerätewart | Oberweißbach | 75,00 Euro |
|
| Meuselbach | 60,00 Euro |
|
| Mellenbach | 45,00 Euro |
| - | Gerätewart Atemschutz | Oberweißbach | 75,00 Euro |
|
| Meuselbach | 55,00 Euro |
|
| Mellenbach | 45,00 Euro |
| - | Gerätewart ABC | 40,00 Euro | |
| - | Alarm- und Einsatzplaner | 80,00 Euro | |
| - | Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer⇔50,00 Euro | ||
| - | Sicherheitsbeauftragter | 40,00 Euro | |
(7) Der Ausbilder mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, erhält je Unterrichtsstunde 17 Euro.
§ 3
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schwarzatal vom 08.01.2021 außer Kraft.
Schwarzatal, den 23.04.2026
Stadt Schwarzatal
gez. Müller
Bürgermeister ⇔ -Siegel-
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Schwarzatal schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 5/ 18. Woche (08. Jahrgang) vom 30.04.2026.