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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 6/2023
Stadt Schwarzatal
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Amtlicher Teil

Amtliche Mitteilung

zur 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019

Der Stadtrat der Stadt Schwarzatal hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 mit Beschluss-Nr.: 214-27/2023 die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019 beschlossen.

Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019 mit Schreiben vom 20.04.2023 (AZ.: 093.020:05_067_113(23)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019 öffentlich bekanntgemacht:

1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019

Aufgrund des § 19 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) und § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S.74) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S.277, 285) hat der Stadtrat der Stadt Schwarzatal in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Stadt Schwarzatal über die Freiwilligen Feuerwehren vom 29.10.2019 (veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 11 Jahrgang 01. des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal vom 09.11.2019) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Organisation, Bezeichnung Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 16).

2. § 12 Wehrführer, stellvertretender Wehrführer Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortssteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a neu eingefügt:

§ 12a

Jugendfeuerwehrwart, stellvertretender Jugendfeuerwehrwart

(1) Die Jugendfeuerwehrwarte führen die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Jugendfeuerwehrwarte werden von den aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(2) Der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart hat den Jugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfall zu vertreten. Im Übrigen unterstützt er den Jugendfeuerwehrwart in seinem Amt. Die Regelungen des Absatz 1 Sätze 2 und 3 geltend entsprechend.

4. § 13 Feuerwehrausschuss Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats, der dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung folgt, in Kraft.

Schwarzatal, den 24.04.2023

Stadt Schwarzatal

gez. Kräupner

Bürgermeisterin  —  -Siegel-

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Schwarzatal schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 6/ 19. Woche (05. Jahrgang) vom 12.05.2023.