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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 6/2023
Stadt Schwarzatal
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Amtlicher Teil

Amtliche Mitteilung

zur 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung)

Der Stadtrat der Stadt Schwarzatal hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 mit Beschluss-Nr.: 213-27/2023 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) beschlossen.

Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) mit Schreiben vom 20.04.2023 (AZ.: 093.020:05_024_113(23)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 2 Abs. 5 Satz 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wird die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) öffentlich bekanntgemacht:

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) vom 18.11.2020

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie der §§ 1, 2, 9, 15, 16, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Stadtrat der Stadt Schwarzatal am 30.03.2023 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) beschlossen:

Artikel 1

Inhalt der Änderung

Nach § 14 Straf- und Bußgeldvorschriften wird der § 14a wie folgt neu eingefügt:

§ 14a Schätzung von Abgabeverpflichtungen - erhält folgende Fassung:

Sofern ein Unterkunftsgeber (§ 9 Abs. 1) seinen Meldepflichten nach §§ 9, 10 und 11 nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Stadt berechtigt, die Höhe des vom Unterkunftsgeber abzuführenden Kurbeitrag zu schätzen und den Kurbeitrag mittels Festsetzungsbescheid gegenüber dem Unterkunftsgeber zu erheben.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Schwarzatal (Kurbeitragssatzung) tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schwarzatal, den 24.04.2023

Stadt Schwarzatal

gez. Kathrin Kräupner

Bürgermeisterin — -Siegel-

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Schwarzatal schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 6/ 19. Woche (05. Jahrgang) vom 12.05.2023.