Aus aktuellem Anlass wird an dieser Stelle auf die Einhaltung des § 17 „Ruhestörender Lärm“ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ hingewiesen:
| (1) | Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. | |
| (2) | Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. | |
| (3) | Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV vom 29. August 2002. BGBl. I S.3478) gelten die dortigen Regelungen. | |
| (4) | Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt der § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. | |
| (5) | Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. | |
| (6) | Für die Gebiete der Gemeinden Cursdorf, Döschnitz und Sitzendorf gelten darüber hinaus Werktags folgende Ruhezeiten: | |
| • | 13:00 bis 15:00 Uhr Mittagsruhe; |
| • | 20:00 bis 22:00 Uhr Abendruhe. |
| (7) | Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten: | |
| a) | Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.); |
| b) | Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher; |
| c) | Ausklopfen von Gegenständen (z. B. Teppiche, Polstermöbel, Matratzen u. ä.); |
| auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. | |
| (8) | Das Verbot des Absatzes 7 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. | |
| (9) | Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 7 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. | |
Verstöße gegen die Vorschriften des § 17 der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Als Verstoß gilt dabei das Ausüben von Tätigkeiten während der Ruhezeiten, wenn diese die Ruhe Unbeteiligter stören.
Die vollständige Ordnungsbehördliche Verordnung können Sie über unsere Homepage www.vg-schwarzatal.de abrufen.
Wir bitten um Beachtung!
Ihr Ordnungsamt