Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.03.2025 mit Beschluss-Nr.: 038-04/2025 die Satzung der Gemeinde Deesbach über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 23.04.2025 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 28.04.2025 (AZ.: 093.020:05_067_014(25)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung der Gemeinde Deesbach über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund des § 19 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deesbach in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende
Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Organisation, Bezeichnung 2 |
| § 2 | Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr 2 |
| § 3 | Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr 2 |
| § 4 | Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden 3 |
| § 5 | Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 3 |
| § 6 | Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung 4 |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung 5 |
| § 8 | Ordnungsmaßnahmen 5 |
| § 9 | Alters- und Ehrenabteilung 6 |
| § 10 | Jugendabteilung 6 |
| § 11 | Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister 7 |
| § 12 | Feuerwehrausschuss 8 |
| § 13 | Jahreshauptversammlung 8 |
| § 14 | Wahl des Gemeindebrandmeisters und des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters 9 |
| § 15 | Feuerwehrverein 9 |
| § 16 | Wasserwehrdienst 9 |
| § 17 | Aufgaben des Wasserwehrdienstes 10 |
| § 18 | Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst 11 |
| § 19 | Beteiligte am Wasserwehrdienst 11 |
| § 20 | Gleichstellungsklausel 12 |
| § 21 | Inkrafttreten 12 |
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Deesbach ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung
"Freiwillige Feuerwehr Deesbach".
(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Deesbach die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Deesbach gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung zu tragen (§ 4 Abs. 1 ThürFwOrgVO). Bei anderen dienstlichen Veranstaltungen tragen die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Dienstkleidung nach Anlage 3 Thüringer Feuerwehr Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO).
(2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben im Ausbildungs- und Übungsdienst Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr zu tragen
(§ 4 Abs. 3 ThürFwOrgVO).
(3) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(4) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen
| • | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| • | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Die aktiven Angehörigen üben Ihren Dienst ehrenamtlich und freiwillig aus.
In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die
ihren Wohnsitz in der Gemeinde Deesbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Deesbach zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Deesbach haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung im Sinne des § 13 Abs. 1 gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG, |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Bis zur Entpflichtung kann der Kamerad beurlaubt oder ihm Hausverbot erteilt werden. Wichtige Gründe sind:
| • | mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen |
| • | nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG |
| • | gesundheitliche oder geistige Nichteignung |
| • | grobe Verletzung der Dienstpflicht |
| • | dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten |
| • | grobes unkameradschaftliches Verhalten |
| • | grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr |
| • | Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten |
| • | Wiederholte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften |
(4) Mit Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung, erlischt die Fortzahlung der zusätzlichen Altersvorsorge.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
Sie haben insbesondere
| a) | ein Recht auf ausreichenden Versicherungsschutz, d.h., eine gesetzliche vorgeschriebene Versicherung der Angehörigen in der zuständigen Feuerwehr-Unfallkasse und deren Zusatzversicherung sowie Versicherung gegen Sachschäden (§ 14 Abs. 5 und 7 ThürBKG), |
| b) | den Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung und persönlicher Schutzausrüstung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten und gesetzlichen Regelungen (§ 14 Abs. 6 ThürBKG und § 4 Abs. 1 und 2 ThürFwOrgVO), |
| c) | das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistungspflicht für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG), |
| d) | den Anspruch auf eine zusätzliche individuelle Altersvorsorge (§ 15 ThürBKG). |
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG), |
| d) | Fahrzeuge, Geräte, Feuerwehrgerätehaus, persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung in sachgerechtem Pflegezustand zu erhalten, |
| e) | sich zu allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Bei sonstigen wichtigen Gründen ist ein Antrag zu stellen, über welchen der Gemeindebrandmeister entscheidet.
(2) Zum Ehrenmitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters ernannt werden, wer sich um den Brandschutz besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bürgermeister. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend) |
| c) | durch Tod. |
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Deesbach führt den Namen
"Jugendfeuerwehr Deesbach "
(2) Die Jugendfeuerwehr Deesbach ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Deesbach untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(5) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(6) Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Jugendwart im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister.
(7) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
| a) | haben insbesondere an den Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig und pünktlich teilzunehmen |
| b) | dürfen nicht zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden |
| c) | haben Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Jugendfeuerwehr Dienstkleidung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebene Notwendigkeit (§ 14 Abs. 6 ThürBKG i. V. m. § 4 Abs. 3 ThürFwOrgVO) |
(8) Die Gemeinde Deesbach hat der Arbeit der Jugendfeuerwehr ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie zu fördern (§ 12 Abs. 3 ThürBKG)
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Deesbach ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Deesbach ernannt.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Deesbach ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzender, dessen Stellvertreter, aus einem Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl des Vertreters der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Wahl des Gemeindebrandmeisters und
des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 4 Wochen vorher sollte eine Ausschreibung für die Stellenbesetzung veröffentlicht werden, im Vorfeld der Wahl sind die Bewerber zu sichten, um ggf. mit der Aufsichtsbehörde bei fehlenden Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ausnahme abzustimmen. Kameraden, welche die nötigen Voraussetzungen nicht vorweisen können, können in der Folge nicht ernannt werden.
(4) Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 4) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters und seines Stellvertreters, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 15
Feuerwehrverein
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 16
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Deesbach richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr als Teil ihrer Aufgaben wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 17
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Deesbach trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | über Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte, sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Deesbach auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
(6) Die Gemeinde schreibt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr den Hochwasseralarm- und Einsatzplan aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 18
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Der Bürgermeister ruft im Einsatzfall den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (i.d.R. dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- und Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 19
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | Alle Feuerwehrkameraden gehören gleichzeitig dem Wasserwehrdienst an. |
| b) | Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| c) | Die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). |
(2) Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(3) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches oder bewohnten Flussbereiches und nach Anordnung durch den Leiter des Wasserwehrdienstes oder der Wasserbehörde aufgrund von § 55 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(5) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an den Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 20
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Deesbach über die Freiwillige Feuerwehr vom 19.09.2002 in Gestalt der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Deesbach über die Freiwillige Feuerwehr vom 13.03.2008 außer Kraft.
Deesbach, den 27.05.2025
Gemeinde Deesbach
gez. Böhm
Bürgermeisterin — -Siegel-
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Deesbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 7/ 23. Woche (07. Jahrgang) vom 06.06.2025.