Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.03.2025 mit Beschluss-Nr.: 039-04/2025 die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 23.04.2025 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 28.04.2025 (AZ.: 093.020:05_068_014(25)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 2 und § 6 und der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deesbach in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Grundsatz 1 |
| § 2 | Höhe der Aufwandsentschädigung 2 |
| § 3 | Gleichstellungsklausel 2 |
| § 4 | Inkrafttreten 2 |
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 86 Euro, die sich aus 80 Euro Grundbetrag und 6 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 6 Euro Zuschlag zusammensetzt.
(2) Der Stellvertreter des Gemeindebrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 43 Euro, die sich aus 40 Euro Grundbetrag und 3 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 3 Euro Zuschlag zusammensetzt.
(3) Der Gemeindebrandmeister bzw. sein Stellvertreter ist für die statistische Datenerfassung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel verantwortlich.
(4) Übernimmt der Stellvertreter des Gemeindebrandmeisters die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einem Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung des Gemeindebrandmeisters.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:
| - | Leiter einer Jugendfeuerwehr | 40 Euro |
| - | Stellvertretender Leiter der Jugendfeuerwehr | 20 Euro |
| - | Gerätewart | 40 Euro |
| - | Alarm- und Einsatzplaner | 30 Euro |
| - | Sicherheitsbeauftragter | 30 Euro |
(6) Der Ausbilder mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, erhält je Unterrichtsstunde 17 Euro.
§ 3
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deesbach vom 21.09.2020 außer Kraft.
Deesbach, den 27.05.2025
Gemeinde Deesbach
gez. Böhm
Bürgermeisterin — -Siegel-
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Deesbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 7/ 20. Woche (07. Jahrgang) vom 06.06.2025.