Einwohner der Gemeinde Deesbach haben sich mehrfach beschwert, weil Hundekot auf dem Friedhof gefunden wurde.
Deshalb weist das Ordnungsamt auf § 6 Abs. 2 Pkt. j der Friedhofssatzung der Gemeinde Deesbach hin:
Es ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
Nach § 32 Abs. 1 Pkt. 10 der Friedhofssatzung können Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Außerdem gilt in der gesamten Ortslage die Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Schwarzatal. Der § 15 Abs. 4 Tierhaltung verpflichtet zur Beseitigung von Hundekot wie folgt:
Durch Kot von Haustieren dürfen öffentliche Straßen und Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur unverzüglichen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Kot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Bei Aufforderungen der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen.
Auch Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Ordnungsamt