Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2023 mit Beschluss-Nr.: 092-11/2023 die Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Deesbach, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 06.07.2023 (AZ.: 093.020:05_043_014(23)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 2 Abs. 5 Satz 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wird die Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Deesbach öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), § 11 Abs. 5 ThürKAG Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 03. Dezember 2001 (GVBI. S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Dezember 2022 (GVBl. S. 498), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deesbach am 02.06.2023 die folgende Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Deesbach beschlossen:
§ 1
Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) i.V.m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils geltenden Fassung, wird für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises für anwendbar erklärt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Deesbach, den 18.07.2023
Gemeinde Deesbach — -Siegel-
gez. Claudia Böhm
Bürgermeisterin
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Deesbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ Nr. 9/ 32. Woche (05. Jahrgang) vom 11.08.2023.