Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 9/2025
Gemeinde Sitzendorf
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in der vergangenen Woche erreichte uns wiederholt die Information, dass auf dem Friedhof in Sitzendorf Blumen von fremden Gräbern entwendet werden. Dieses Verhalten ist nicht nur pietätlos, sondern stellt auch eine Straftat dar. Weiterhin wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass Wasser aus der Entnahmestelle auf dem Friedhof zur privaten Nutzung entnommen wird. Der Wasserverbrauch ist ein Posten für die Kalkulation der Friedhofskosten. Durch die zusätzliche Entnahme für die private Nutzung außerhalb des Friedhofes erhöht sich dieser Posten und führt somit zu einer Erhöhung der Friedhofskosten. Darum bitten wir Sie dieses Verhalten, welches das Gemeinwohl beeinträchtigt, zu unterlassen. Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass bei wiederholter Feststellung des Fehlverhalten eine Anzeige erstattet wird.

Bitte beachten Sie dazu den § 32 der aktuell gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Sitzendorf.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d)

entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 und § 21 nicht einhält,

h)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 22 errichtet oder verändert,

i)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 26 Abs. 1 entfernt,

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 24 und 25 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 27 Abs. 7 verwendet,

l)

Grabstätten entgegen den § 27 Abs. 8 bepflanzt,

m)

Grabstätten nach § 28 vernachlässigt,

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Bei Rückfragen stehen wir unter der Nummer: 036705/67433 zu Verfügung.

Friedhofsverwaltung