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Thüringer Waldbote
Ausgabe 1/2023
Aus der Stadt Ohrdruf
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Entgelt- und Benutzungsordnung f. gemeindeeigene Räumlichkeiten der Stadt Ohrdruf

Entgelt- und Benutzungsordnung für gemeindeeigene Räumlichkeiten der Stadt Ohrdruf

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 26 und 54 der Thüringer Kommunalordnung ThürKO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.10.2019 (GVBl. S 429, 433) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 23.11.2022 (Beschluss-Nr. 468/2022) die Entgelt- und Benutzungsordnung für gemeindeeigene Räumlichkeiten der Stadt Ohrdruf beschlossen sowie in seiner Sitzung am 21.12.2022 (Beschluss-Nr. 478/2022) die Änderung.

Präambel

Die Stadt Ohrdruf stellt die Räumlichkeiten der Stadt Ohrdruf und den Ortsteilen zur Nutzung durch Vereine und Privatpersonen zur Verfügung. Die jeweiligen Nutzungen durch Dritte werden in Einzelverträgen konkretisiert.

Um die Räumlichkeiten zur Nutzung anbieten zu können, hat der Stadtrat Ohrdruf die folgende Ordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für folgende Räumlichkeiten der Stadt Ohrdruf:

Crawinkel

Alte Mühle mit Clubraum und Scheune

Gräfenhain

Turnhallengebäude mit Halle, Turnhallenanbau / Sitzungsraum

Wölfis

Gemeindeschenke mit Saal, Vereinsraum und Küche

Ohrdruf

Schloss mit Bürgersaal, Rokokosaal, Barockgarten mit Bühne und Schlosspark, Schlossinnenhof, Festplatz, Stadtpark

Jugend-, Kultur- und Vereinszentrum „Netzwerk“ mit Saal, Multiraum, Sportraum,

Kletterscheune und Küchen

Goldberghalle mit Spielfeldern, Gymnastikraum, Vereinsraum

Sportstätten mit allen Außenanlagen

Für die aufgeführten Einrichtung gelten noch zusätzlich die jeweiligen Haus-, Hallen- bzw. Platzordnung.

Eine Auflistung aller Räumlichkeiten befindet sich in Anlage 1.

Räume und Örtlichkeiten, die nicht in der o.g. Auflistung erscheinen, können zur Anmietung bei der Stadtverwaltung Ohrdruf angefragt werden. Diese Vermietungen erfolgen auf Basis von individuellen Verträgen.

§ 2

Erlaubnispflicht

(1) Die Erlaubnis zur Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten wird im Rahmen des Belegungsplanes auf Antrag erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen oder Vorbehalten), auch nachträglich, verbunden werden. Nebenbestimmungen können dazu nachträglich ergehen.

(2) Die Erlaubnis zur Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist nicht übertragbar.

(3) Die Erlaubnis bestimmt als Benutzungszeit den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen der gemeindeeigenen Räumlichkeiten. Spätestens zum Ablauf der Benutzungszeit macht der Benutzer die gemeindeeigenen Räumlichkeiten frei und stellt den Zustand wieder her, in der die Räumlichkeiten übernommen wurden. Dies beinhaltet die Reinigung (besenrein) und Müllentsorgung des Innen- und Außenbereiches.

Entsprechendes gilt, wenn die Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen ist.

(4) Die vereinbarte Benutzungsberechtigung kann im zeitlichen oder örtlichen Geltungsbereich widerrufen oder beschränkt werden, wenn dies

a)

zur Abhaltung von Sonderveranstaltungen,

b)

zur Durchführung von dringlichen Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,

c)

zur Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachwert,

d)

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Der Benutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall der Benutzung nicht.

(5) Die Stadt Ohrdruf kann die Erlaubnispflicht durch öffentlich bekannt gemachte Verfügung bezogen auf einzelne Nutzungsarten, auf Teile der Räumlichkeiten oder allgemein zeitweise oder auf Dauer aufheben. Dabei können nähere Bestimmungen über die Benutzung und den Umfang der Erlaubnisfreiheit getroffen werden.

(6) Die Benutzung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten bedarf des vorherigen Vertragsabschlusses mit der Stadt Ohrdruf. Ein Rechtsanspruch zum Abschluss eines Benutzungsvertrages besteht nicht.

§ 3

Benutzung und Reinigung

(1) Der abgeschlossene Vertrag ist vor Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Stadt Ohrdruf stellt die Räumlichkeiten in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden. Die Räumlichkeiten werden in sauberem und nutzbarem Zustand übergeben. Der Benutzer hat die Obhutspflicht.

Die übergebenen Räumlichkeiten sind vor Benutzung vom Nutzer auf den Reinigungszustand, auf eventuelle Schäden zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit vor Beginn der Nutzung der Stadt Ohrdruf anzuzeigen (per E-Mail mit Bilddokumentation).

(3) Das Einbringen und die dauerhafte Aufbewahrung von Gegenständen, insbesondere Musikanlagen u.a. Technik in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Ohrdruf zulässig und erfolgt durch den Benutzer auf eigene Gefahr.

(4) Für die Reinigung der Räume wird eine Reinigungspauschale gemäß Anlage 1 erhoben. Ist keine Reinigung der Räume vereinbart, muss jeder Nutzer die Reinigung selbst vornehmen. Erfolgt keine oder eine unzureichende Reinigung der Räume, wird die Reinigung durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(5) Die Stadt Ohrdruf kann, wenn die Räumlichkeiten mehr als den Umständen nach verunreinigt wurde, die Reinigung (einschließlich Abfallentsorgung) vom Benutzer verlangen oder nach verstrichener Fristsetzung diese selbst in Auftrag geben und die Kosten dem Benutzer als Aufwand berechnen. Der Benutzer ist zu dieser Zahlung zusätzlich zur Reinigungspauschale verpflichtet. Gleiches gilt für Sonderreinigungen.

§ 4

Termin- / Raumvergabe

(1) Die Vergabe von Terminen zur Nutzung erfolgt durch die Hausleitung unter Beachtung der Termine des Belegungsplans.

(2) Veranstaltern, die gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung verstoßen haben, kann die weitere Benutzung versagt werden.

(3) Die jeweilige Ausstattung und baulichen Gegebenheiten der anmietbaren Räume bilden die Vorraussetzung für die unterschiedlich zulässigen Nutzungsarten.

§ 5

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag, Storno

(1) Der Nutzer ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Für die daraus resultierende Stornierung eines Vertrages wird ein Entgelt in folgender Höhe fällig:

a.

ab 14 Tage vor Veranstaltung/Nutzung

25% des Raumnutzungsentgeltes

b.

ab 7 Tage vor Veranstaltung/Nutzung

50% des Raumnutzungsentgeltes

(2) Der Stadt Ohrdruf steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe sind zum Beispiel, wenn:

a.

der Nutzer nicht fristgemäß das Entgelt zahlt,

b.

die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,

c.

die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können

d.

durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Ohrdruf zu befürchten ist,

e.

das Mietobjekt wegen unvorhergesehener Umstände oder Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 6

Entgeltpflicht der Benutzung

(1) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Dieses Entgelt wird als Beteiligung des Nutzers an den Betriebskosten erhoben. Die Festsetzung der Höhe des Entgeltes erfolgt auf der Grundlage der Anlage 1 dieser Entgelt- und Benutzungsordnung.

(2) Eine unentgeltliche Nutzung (auch Nebenkosten) wird festgelegt für:

o

Veranstaltungen städtischer Dienststellen und Einrichtungen

o

Veranstaltungen des Stadtrates, der Ausschüsse, Fraktionen und Ortsteilräte

(3) Gemeinnützig arbeitende Vereine, die in der Kernstadt Ohrdruf sowie den Ortsteilen Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis ihren Sitz haben, dürfen einmal im Jahr eine der nachfolgend aufgezählten Räumlichkeiten für eine Veranstaltung kostenfrei nutzen:

a.

Goldberghalle - Vereinsraum

b.

Jugendzentrum - alle Räume

c.

Gemeindezentrum „Alte Mühle“, OT Crawinkel - alle Räume

d.

Turnhallenanbau Gräfenhain - alle Räume

e.

Gemeindeschenke Wölfis - alle Räume

Für die Benutzung der Goldberghalle für nichtsportliche Veranstaltungen können gemeinnützig arbeitende Vereine, die in der Kernstadt Ohrdruf sowie den Ortsteilen Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis ihren Sitz haben, einen Antrag auf teilweisen Erlass der entstehenden Entgelte stellen. Über den Antrag entscheidet der Sozial- und Kulturausschuss. Falls dieser Ausschuss nicht rechtzeitig tagt, entscheidet der Bürgermeister.

Die Reinigungspauschale für einmalige, kostenfreie Nutzungen durch Vereine können um die Hälfte reduziert werden, wenn der Verein die genutzte Räumlichkeit in einem oberflächlich sauberen Zustand verlässt.

§ 7

Hausrecht / Aufsicht

(1) Die Stadt Ohrdruf übt für die gemeindeeigenen Räumlichkeiten das Hausrecht aus. Berechtigte Bedienstete der Stadt gelten als Weisungsberechtigte im Sinne der §§ 123 StGB. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Räumlichkeiten der gesamten Gebäudekomplexe der gemeindeeigenen Räumlichkeiten gestattet. Den Anordnungen der Weisungsberechtigten ist Folge zu leisten. Das Hausrecht kann im Einzelfall auf den Benutzer übertragen werden, die Rechte der Stadt Ohrdruf, bleiben davon unberührt. Diese Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist durch Aushang vor Ort bekannt zu machen.

(2) Ein Benutzer, der schwerwiegend oder trotz Mahnung satzungswidrig oder entgegen der aufgrund dieser Ordnung erlassenen Verhaltensregeln handelt, in gemeindeeigenen Räumlichkeiten eine strafbare Handlung begangen hat oder ein Benutzer, der unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht, kann aus den gemeindeeigenen Räumlichkeiten und vom gesamten Grundstück dieser verwiesen werden (Platzverweis). Bei Platzverweis werden entrichtete Entgelte nicht erstattet.

(3) Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zum Platzverweis geführt haben, kann das Betreten dieser öffentlichen Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Benutzungsausschluss bzw. Hausverbot).

(4) Das Zeigen und Tragen von Symbolen extremistischen oder ausländerfeindlichen Charakters ist im gesamten Bereich der gemeindeeigenen Räumlichkeiten verboten. Zuwiderhandlung wird mit einem sofortigen Verbot des Betretens des Grundstückes der gemeindeeigenen Räumlichkeiten und dem sofortigen Ausschluss der Benutzung geahndet.

(5) Es gilt Rauchverbot in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten.

(6) Beim Verlassen des Objektes hat sich der Benutzer davon zu überzeugen, dass sämtliche elektrischen Geräte ausgeschaltet sind (ausgenommen davon sind Kühlgeräte) und Eingangstüren und Fenster ordnungsgemäß verschlossen sind. Der Benutzer haftet für sämtliche aus der Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden.

§ 8

Haftung

(1) Der Benutzer trägt das gesamte Risiko einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.

(2) Der Benutzer haftet der Stadt Ohrdruf gegenüber für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache, die durch ihr, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Dies gilt auch für Proben, Auf-, Abbau- und Aufräumarbeiten. Die Schäden werden von der Stadt Ohrdruf auf Kosten des Benutzers behoben.

(3) Der Benutzer haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. Er hat die Stadt von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen. Das gleiche gilt für Gegenstände, die von der Stadt Ohrdruf von Dritten angemietet und dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden (z.B. Absperrgitter, Beleuchtungsanlagen etc.). Der Benutzer hat sich gegen Haftpflichtansprüche einschließlich des Haftpflichtrisikos nach den Absätzen 2 und 3, ausreichend zu versichern. Für eingebrachte Gegenstände des Benutzers, seinen Mitarbeitern und Zulieferern übernimmt die Stadt keinerlei Haftung. Der Benutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit das Objekt unverzüglich zu räumen und in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(4) Für eingebrachte Gegenstände des Benutzers, seinen Mitarbeitern und Zulieferern übernimmt die Stadt Ohrdruf keinerlei Haftung. Der Benutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit das Objekt unverzüglich zu räumen und in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(5) Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet die Stadt Ohrdruf nicht.

§ 9

Sicherheit und Versicherung bei Veranstaltungen

(1) Die Erlaubnis zur Benutzung kann die Stadt Ohrdruf von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Benutzers gegen Personen- und Sachschäden, Stellung einer Kaution oder einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstitutes abhängig machen.

(2) Die Veranstalter sind verpflichtet, für die Sicherheit der Gäste und die ordnungsgemäße Nutzung der Räume und Fläche zu sorgen. Die Veranstalter haben hierbei alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die ordnungsbehördlichen Vorschriften zu beachten und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen und unaufgefordert vorzulegen.

(3) Mit der Überlassung der Räumlichkeit ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis verbunden. Die Veranstalter haben auch sonstige gesetzliche Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten.

(4) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und sonstige Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen und jederzeit erreichbar sein. Hierfür können eigene Sicherheitskräfte eingesetzt oder Dritte beauftragt werden.

(5) Über Notwendigkeit, Anzahl und Art der Brand-, Sanitäts- und Sicherheitskräfte entscheidet ausschließlich die Hausleitung in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden. Die Kosten für ggf. zum Einsatz kommendes Personal oder zu ergreifende Maßnahmen tragen die Veranstalter.

Der Veranstalter hat die Ordnungskräfte vor der Veranstaltung in die Benutzungsordnung sowie in die Hallenordnung oder Platzordnung einzuweisen. Der Ordnungseinsatz ist so lange zu gewährleisten, bis der letzte Besucher die Veranstaltung verlassen hat.

(6) Der Benutzer hat alle die über § 2 hinausgehenden hoheitlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Anmeldungen selbst einzuholen und auf Anforderung nachzuweisen.

§ 10

Abgaben und Steuern

(1) Der Benutzer trägt die mit seiner Nutzung verbundenen notwendigen Abgaben und Steuern, insbesondere die Vergnügungssteuer.

§ 11

Allgemeine Verhaltenspflichten/-regeln

(1) Benutzer haben sich in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten so zu verhalten, dass

a)

kein anderer Benutzer oder unbeteiligter Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt oder behindert wird und

b)

die gemeindeeigenen Räumlichkeiten nicht beschädigt und/oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar abgenutzt oder verunreinigt werden.

(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten (z.B. bauliche Veränderung, Ausschmückungen, Absperrungen, Aufstellungen von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, Aufgrabungen, Aufbauten oder Verschläge) bedarf der vorherigen Einwilligung der Stadt Ohrdruf.

(3) Genehmigte Veränderungen oder Ergänzungen an den gemeindeeigenen Räumlichkeiten sind unter Aufsicht der Stadt Ohrdruf oder deren Beauftragten vom Benutzer auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Der Benutzer hat Änderungen oder Ergänzungen der gemeindeeigenen Räumlichkeiten auf Verlangen der Stadt Ohrdruf innerhalb der gesetzten Frist auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 12

Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Kraftfahrzeuge, Kraft- und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt werden.

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass für die jeweilige Veranstaltung ausreichend Parkflächen zur Verfügung stehen.

§ 13

Begleitende Gewerbeausübung

(1) In den gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist der Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art einschließlich der Abgabe von Getränken, einschließlich des Anbietens sonstiger gewerblicher Leistungen nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Ohrdruf erlaubt.

(2) Die begleitende Gewerbeausübung ist mit der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang zu benennen.

§ 14

Werbung und Lautsprecher

(1) Werbung innerhalb der gemeindeeigenen Räumlichkeiten - wie das Verteilen von Handzetteln, Anbringen von Plakaten, Aufsteigen lassen von Werbeballons - ist nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Ohrdruf zulässig.

(2) Die Benutzung von Lautsprechern innerhalb der gemeindeeigenen Räumlichkeiten außerhalb der erlaubten Nutzung, bedarf der vorherigen Einwilligung der Stadt Ohrdruf.

§ 15

Übergabe / Übernahme des Nutzungsobjektes

(1) Die Übergabe des Objektes an den Nutzer erfolgt durch Bedienstete der Stadt Ohrdruf zum vereinbarten Termin gegen Vorlage des Vertrages.

(2) Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzbeschaffung haftet der Nutzer.

(3) Der Nutzer übergibt der Stadt Ohrdruf nach Nutzungsende das Objekt in einem ordentlich aufgeräumten und besenreinen Zustand. Benutztes Geschirr ist ordnungsgemäß zu reinigen. Für sämtliche Aufwendungen, die der Stadt Ohrdruf durch Nichtbeachtung der Pflichten durch den Nutzer entstehen, haftet der Nutzer.

(4) Für Verzögerung bei der Übernahme eines Objektes aufgrund dessen nicht ordnungsgemäßen Zustandes, haftet der Nutzer.

§ 16

Verbraucherstreitbeilegung

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Unsere E-Mail-Adresse lautet: poststelle@ohrdruf.de. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

§ 17

Änderungen der Anlage 1

Neu hinzukommende Räumlichkeiten sind zeitnah aufzunehmen.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ohrdruf, den 21.12.2022

gez.

Schambach

Bürgermeister