Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 26 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf in seiner Sitzung am 25.05.2023 die Entgelt- und Benutzungsordnung für das Schwimmbad der Stadt Ohrdruf OT Wölfis beschlossen.
Präambel
Die Stadt Ohrdruf stellt den Gästen das Schwimmbad Wölfis zur Nutzung zur Verfügung. Zur Regelung der Nutzungsbedingungen für das Schwimmbad Wölfis hat der Stadtrat Ohrdruf die folgende Ordnung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb des Schwimmbad Wölfis.
§ 2
Allgemeines
| 1. | Die Entgelt- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich des Einganges und der Außenanlagen. |
| 2. | Die Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Entgelt- und Benutzungsordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. |
| 3. | Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Werden Verunreinigungen oder Beschädigungen bereits angetroffen, sind diese dem Personal mitzuteilen. |
| 4. | Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. |
| 5. | Liegeflächen sind während der Nutzung sauber zu halten und nach der Nutzung sauber zu verlassen. Abfälle, Verpackungsmaterial u.ä. sind in den bereitgestellten Müllbehältern zu entsorgen. |
| 6. | Im Schwimmbad ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. |
| 7. | Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände der Bäder nicht mitgebracht werden. |
| 8. | Das Personal und ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades - auch über einen längeren Zeitraum - ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. |
| 9. | Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. |
| 10. | Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente oder Multimediageräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. |
| 11. | Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadt Ohrdruf. |
| 12. | Die Zugänge zu den Bädern (Rettungswege) müssen ständig freigehalten werden. Das Abstellen von Fahrzeugen ist dort untersagt. Das gilt auch für Zweiräder. |
| 13. | Das Zeigen und Tragen von Symbolen extremistischen oder ausländerfeindlichen Charakters ist im gesamten Bereich des Schwimmbades verboten. Zuwiderhandlung wird mit einem sofortigen Verbot des Betretens des Grundstückes und dem sofortigen Ausschluss der Benutzung geahndet. |
§ 3
Öffnungszeiten und Zutritt
| 1. | Die Öffnungszeiten, Einlassschluss und Betriebszeiten (Badesaison) werden öffentlich bekannt gegeben. Soweit kurzfristig Änderungen der Öffnungszeiten (z.B. bei Veranstaltungen oder wegen technischer Störungen) notwendig sind, werden diese durch Aushang bekannt gegeben. | |
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| Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. | |
| 2. | Die Stadt Ohrdruf kann die Benutzung des Bades oder Teile davon z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken oder teilweise einstellen, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. Bei Überfüllung können die Bäder vorübergehend für weitere Besucher gesperrt werden. | |
| 3. | Der Zutritt ist nicht gestattet: | |
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| a) | Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, |
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| b) | Personen, die Tiere mit sich führen, |
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| c) | Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden, |
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| d) | Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen. Ausnahmsweise kann Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, eine Genehmigung von der Stadt Ohrdruf erteilt werden. |
| 4. | Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. | |
| 5. | Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer volljährigen Begleitperson erforderlich. Diese ist für die ständige Aufsicht verantwortlich. | |
| 6. | Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Das jeweils gültige Entgelt ist Bestandteil dieser Entgelt- und Benutzungsordnung. | |
| 7. | Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen; Eintrittsgelder nicht zurückgezahlt. | |
| 8. | Der Besuch größerer Gruppen ist nur möglich, wenn die Frequenz des öffentlichen Badebetriebs dies zulässt (Voranmeldung ist zweckmäßig). | |
§ 4
Haftung
| 1. | Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen erleidet. |
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| Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf (das Baden in einem sauberen Bad gegen Entgelt ermöglichen). |
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| Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Ermöglichung der Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Gestattung der Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. |
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| Die Haftungsbeschränkung nach Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. |
| 2. | Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. |
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| Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. |
§ 5
Benutzung des Bades
| 1. | Die Badezeit ist während der Öffnungszeiten unbegrenzt. | |
| 2. | Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Die Verwendung von Seife oder anderen Reinigungsmitteln ist an der Außendusche nicht gestattet. | |
| 3. | Badekleidung nicht in den Umkleiden auswringen. | |
| 4. | Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. | |
| 5. | Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Mit Badeschuhen dürfen Sie nicht in die Becken. | |
| 6. | Der ungestörte Badebetrieb erfordert von jedem Badegast Umsicht und Rücksichtnahme gegenüber den anderen Badegästen. | |
| 7. | Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden. | |
| 8. | Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Untertauchen anderer Personen. | |
| 9. | Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass | |
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| a) | der Sprungbereich frei ist, |
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| b) | nur eine Person das Sprungbrett/ den Sprungturm betritt. |
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| c) | nur in Längsrichtung in Richtung des Schwimmbeckens gesprungen werden darf. |
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| Der Sprungbereich ist unmittelbar nach dem Sprung zu verlassen. Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. | |
| 10. | Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. | |
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| Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. | |
| 11. | Spiele und sportliche Betätigung sind im Freibad auf den Liegewiesen nur zugelassen, soweit andere Badegäste dadurch nicht belästigt werden und wenn keine Verletzungsgefahr besteht. Auf den besonderen Spielbereichen dürfen nur solche Spiel- oder Sportarten ausgeübt werden, die keine Verletzungsgefahr für Badegäste auf den Liegewiesen erwarten lassen. | |
| 12. | Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen (z.B. im Nichtschwimmerbecken mit weichen Bällen, im Bereich des Volleyballfeldes) ausgeübt werden. | |
| 13. | Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Im Barfuß- und Naßbereich sind der Transport und Verzehr von Speisen und Getränken ausdrücklich untersagt. | |
| 14. | Vermietung von Badesachen | |
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| Werden Badesachen vermietet - es besteht kein Anspruch darauf - muss neben der Miete der festgelegte Pfandbetrag geleistet werden. Werden die gemieteten Sachen beim Verlassen des Bades nicht zurückgegeben, gelten sie als verloren oder sind sie beschädigt, muss der Badegast für den Schaden aufkommen. Der hinterlegte Pfandbetrag wird darauf angerechnet. | |
| 15. | Sind Umkleiden, Duschen o.ä. für männliche bzw. weibliche Badegäste ausgewiesen, dürfen sie gegenseitig nicht betreten werden. | |
| 16. | Wasserbecken dürfen während eines Gewitters nicht benutzt werden. | |
| 17. | Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens benutzen. | |
| 18. | Das Kinderplanschbecken ist der Benutzung durch Kleinkinder sowie deren begleitenden Personen vorbehalten. Hier gilt die Aufsicht der begleitenden Person („Elternaufsicht“). Diese Becken werden in die Kontrollgänge mit einbezogen, aber nicht ständig durch die Wasseraufsicht bewacht. | |
| 19. | Bei Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. | |
| 20. | Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht ihrer Betreuer (z.B. Lehrkraft, Übungsleiter, Trainer). In den Schwimmstunden von Schulen, Vereinen und Gruppen übt das Bäderpersonal lediglich die Ordnungsaufsicht und das Hausrecht aus. | |
| 21. | Das Freibadgelände darf nach Betriebsschluss nicht mehr betreten werden. | |
| 22. | Kinderspielbereiche und Geräte dürfen nur von Kindern bis 12 Jahren benutzt werden. | |
§ 6
Entgelt
Für das Betreten des Schwimmbades und das Benutzen der Badeeinrichtung wird ein Benutzungsentgelt erhoben.
Das Entgelt ist vor dem Betreten des Bades fällig. Als Quittung für das entrichtete Entgelt wird eine Eintrittskarte ausgegeben, die vom Nutzer des Bades jederzeit auf Aufforderung des Schwimmmeisters oder einer verantwortlichen Person vorzuzeigen ist.
Es werden Einzel- und Jahreskarten ausgegeben.
Die Einzelkarten berechtigen zum einmaligen Betreten des Schwimmbades nur am Lösungstag.
Beim Verlassen des Bades verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Jahreskarten berechtigen zum jederzeitigen Betreten des Schwimmgeländes während der Öffnungszeiten für die Dauer der Badesaison des Ausgabejahres.
Folgende Entgelte werden erhoben:
| 1. Einzelkarten | ||
| - | Kinder ab 4 Jahre | 2,00 Euro |
| - | Personen ab 18 Jahren | 4,00 Euro |
| - | Schüler ab 18 Jahren zahlen auf Vorlage des Schülerausweises | 2,00 Euro |
| - | Personen mit Schwerbeschädigtenausweis | 2,00 Euro |
| - | Spätschwimmerticket ab 2h vor Badschließung | 2,00 Euro |
| 2. Gruppenrabatt für Kinder- und Jugendgruppen (Schule/ Kindergarten/ Verein) | ||
| - | ab 10 Kindern je Person | 1,50 Euro |
| - | Begleitpersonen | 2,00 Euro |
| 3. Jahreskarten | ||
| - | Kinder ab 4 Jahre | 45,00 Euro |
| - | Personen ab 18 Jahren | 90,00 Euro |
| - | Schüler ab 18 Jahren zahlen auf Vorlage des Schülerausweises | 45,00 Euro |
| - | Personen mit Schwerbeschädigtenausweis | 45,00 Euro |
| 4. Ausleihe | ||
| - | Kaution (wird nach Abgabe zurückgezahlt) | 5,00 Euro |
| - | Ball | 1,00 Euro |
| - | Taucherbrille | 1,00 Euro |
| - | Schnorchel | 1,00 Euro |
| 5. Schwimmunterricht | ||
| - | Personen unter 18 Jahre | 90,00 Euro |
| - | Personen ab 18 Jahren | 180,00 Euro |
Der Schwimmunterricht wird ab einer Gruppenstärke von 5 Personen gegeben. Dieser umfasst 10 Unterrichtsstunden. Für jede weitere Stunde erhöht sich der Entgelt um 10,00 Euro. Das Entgelt ist zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fällig.
§ 7
Ausnahmen
Die Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. In Einzelfällen, wie einer Pandemie, kann die Stadt Ohrdruf Ausnahmen oder ergänzende Regelungen erlassen.
§ 8
Inkrafttreten
Die Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgelt- und Benutzungsordnung für das Schwimmbad der Stadt Ohrdruf im OT Wölfis vom 25.03.2021 außer Kraft.
Stefan Schambach
Bürgermeister