1. Der Gemeinderat der Gemeinde Luisenthal hat am 25.04.2023 mit Beschluss-Nr. 82/2023 die Neufassung der Hauptsatzung beschlossen.
2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte mit Schreiben vom 27.04.2023 die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) des Landratsamtes Gotha.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 30.05.2023 die Eingangsbestätigung erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt oder Beanstandungen festgestellt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt zu machen.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Luisenthal in seiner Sitzung am 25.04.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Aufgabenverantwortung
(1) Die Gemeinde führt den Namen "Luisenthal".
(2) Die Gemeinde Luisenthal ist eine kreisangehörige Gemeinde mit deren Rechten und Aufgaben. Die Gemeinde Luisenthal beauftragt die Stadt Ohrdruf gemäß § 51 ThürKO zur Erfüllung ihrer Aufgaben lt. Vereinbarung vom 28.11.1994.
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
(1) Das Gemeindewappen der Gemeinde Luisenthal ist von Silber und Grün gespalten mit einem gezinnten Schildfuß in verwechselten Farben und zeigt vorn eine grüne Fichte, hinten ein silbernes stilisiertes Holzgefäß, einen sogenannten Stutzen.
(2) Die Flagge der Gemeinde wurde korrekt aus dem Gemeindewappen abgeleitet. Sie ist grün/weiß gespalten und trägt das Gemeindewappen.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift
| im oberen Halbbogen: | Thüringen, |
| im unteren Halbbogen: | Luisenthal |
und zeigt das Gemeindewappen.
§ 3
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Einwohnerversammlung / Einwohnerfragestunde
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(4) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Luisenthal pro Sitzung gestellt werden. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 20 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 40 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. Schriftlich gestellte Fragen werden nur dann mündlich beantwortet, wenn der Fragesteller anwesend ist.
§ 5
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
§ 6
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
| • | die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und nicht von der Erfüllenden Gemeinde wahrgenommen werden; |
| • | Einstellung, Versetzung und Entlassung aller Arbeiter, deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist; |
| • | die ihm durch Beschluss des Gemeinderates im Einzelfall mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten. |
(3) Laufende Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | Vollzug der Ortssatzungen, |
| 2. | Die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z.B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zum Wert bzw. Verpflichtungsrahmen von 2.500 €. |
| 3. | Der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Wohnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 1.500 € einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen, wenn die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. |
| 4. | Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 25.000 € oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 5.000 € nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse, |
| 5. | die Niederschlagung, der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 €, die Stundung von Forderungen bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 50.000 €, bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 5.000 €. |
| 6. | Auftrag an die Verwaltung der Erfüllenden Gemeinde zur Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages, |
| 7. | Auftrag an die Verwaltung der Erfüllenden Gemeinde zur Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen |
| 8. | Auftrag an die Verwaltung der Erfüllenden Gemeinde zur Bildung von Haushaltsresten |
| 9. | Verfügung von Einzelbeträgen bis 10.000 €, die im Haushaltsplan festgelegt sind. |
| 10. | Auftragserteilungen bis zu einer Höhe von 25.000 € als Einzelgenehmigung aus Sammelbeträgen, die im Haushalt vorgesehen sind. Verfügungen über Einzelbeträge bis zu 10.000 €, die im Haushaltsplan festgelegt sind. |
| 11. | Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu Höhe von 2.500 € und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 2.500, € jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen. |
| 12. | Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 250 € nicht übersteigen. |
| 13. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 1.500 € im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. |
§ 7
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 8
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung des Ausschusses hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechung zugrunde zu legen Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, im Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung der Gemeinde.
§ 9
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderates geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und zu denen kein Beschluss nach § 36a ThürKO gefasst wird, anstelle des Gemeinderates oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung teilt der Bürgermeister den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mit.
(4) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
§ 10
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 11
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeister, |
| Beigeordneter | = | Ehrenbeigeordneter, |
| Gemeinderatsmitglied | = | Ehrengemeinderatsmitglied, |
| sonstige Ehrenbeamte | = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt und/ oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12
Entschädigungen
(1) Ehrenamtlich tätige Gemeinderatsmitglieder haben Anspruch auf angemessene Entschädigungen für ihre Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen dienen. Sie erhalten als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag von 25 € sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 € (alt 15 €) für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses bzw. einer Fraktion, deren Mitglied sie sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
(2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 16 €.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| der Vorsitzende eines Ausschusses | 15 €, |
| der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion | 15 € |
(6) Der Schriftführer erhält eine Entschädigung von 50,00 € je Sitzung.
(7) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| der ehrenamtliche Bürgermeister: | 1.335,00 €/Monat |
| der ehrenamtliche Beigeordnete: | 250,00 €/Monat |
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekanntgemacht
durch Veröffentlichung in dem von der Stadt Ohrdruf und der Gemeinde Luisenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt "Thüringer Waldbote".
(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln der Gemeinde. Bekanntmachungen durch Aushang beginnen am Tage der Einladung an die Mitglieder des Gemeinderates oder Ausschusses und sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
Die Verkündungstafeln befinden sich an folgender Stelle:
| 1. | Gemeindeverwaltung | Siedlung 12 |
| 2. | Friedrich-Engels-Straße 10 |
|
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht öffentlich bekanntgemacht werden, so erfolgt die Bekanntmachung der Satzung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes:
| 1. | Gemeindeverwaltung | Siedlung 12 |
| 2. | Friedrich-Engels-Straße 10 |
|
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Abs.1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
§ 14
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 15
Sprachform, In-Kraft-Treten
(2) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.07.2019 außer Kraft.
Luisenthal, den 30.05.2023
Jobst — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Luisenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Hauptsatzung sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Jobst
Bürgermeister