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Thüringer Waldbote
Ausgabe 15/2023
Aus der Stadt Ohrdruf
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Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Ohrdruf hat am 28.06.2023 mit Beschluss-Nr. 552/2023 die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Ohrdruf beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2023 die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 13.07.2023 die Eingangsbestätigung erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt oder Beanstandungen festgestellt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt zu machen.

Satzung

über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Ohrdruf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG in der jeweils gültigen Fassung, des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf in der Sitzung am 28.06.2023 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen

  • Goldbergspatzen (Kernstadt Ohrdruf)
  • Kleine Rasselbande (Kernstadt Ohrdruf)
  • Kienbergspatzen (Ortsteil Crawinkel)
  • Haus der kleinen Strolche (Ortsteil Gräfenhain)
  • Kleine Wölfe (Ortsteil Wölfis)

werden von der Stadt Ohrdruf als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des ThürKigaG in der jeweils gültigen Fassung und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

(3) Mit der Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Ohrdruf erkennen die Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr bzw. ab drittem Lebensjahr bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen ein.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Ohrdruf und ihren Ortsteilen ihren Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung besteht nach § 2 Abs. 1 ThürKigaG nur für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr.

(2) Der Besuch der Kindertageseinrichtungen ist freiwillig.

(3) Die Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz außerhalb von Ohrdruf und ihren Ortsteilen haben, kann aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nur erfolgen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

(5) Kinder, mit Hauptwohnsitz in der Stadt Ohrdruf, ihren Ortsteilen (im Sinne von Absatz 1) haben gegenüber den sonstigen Leistungsberechtigten im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 ThürKigaG vorrangigen Zugang zu den öffentlichen Kindertageseinrichtungen der Stadt Ohrdruf.

(6)

a)

In der integrativen Kindertageseinrichtung „Goldbergspatzen“

werden Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut.

b)

In der Kindertageseinrichtung „Kleine Rasselbande“

werden Kinder ab vollendetem 6. Lebensmonat bis zum Schuleintritt betreut.

c)

In der Kindertageseinrichtung „Kienbergspatzen“

werden Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut.

d)

In der Kindertageseinrichtung „Haus der kleinen Strolche“

werden Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut.

e)

In der Kindertageseinrichtung „Kleine Wölfe“

werden Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut.

§ 4

Öffnungszeiten/Betreuungsumfang

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

Goldbergspatzen

6:00 - 17:00 Uhr

Kleine Rasselbande

6:00 - 17:00 Uhr

Kienbergspatzen

6:00 - 16:30 Uhr

Haus der kleinen Strolche

6:00 - 16:30 Uhr

Kleine Wölfe

6:00 - 16:30 Uhr

(2) Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, so ist dies nur zum 01. eines Monats möglich und muss dem Träger der Kindertageseinrichtung mindestens 6 Wochen vor der gewünschten Änderung zur Genehmigung vorgelegt werden. Voraussetzung für diese ist, dass die Kapazität und das Konzept der Einrichtung dies zulassen.

(3) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadtverwaltung Ohrdruf die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(4) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres sowie an Brückentagen (Tag vor oder nach einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt) bleibt die Kindertageseinrichtung geschlossen. An Schließtagen, die dem Zwecke der Fortbildung der Mitarbeiter/innen dienen (max. 2 Werktage pro Kalenderjahr) kann die Einrichtung ebenfalls geschlossen bleiben. Die Festlegung dieser Schließzeit wird durch die Leitung der Einrichtung nach Absprache mit dem Träger und Anhörung des Elternbeirates mindestens 3 Monate im Voraus über einen Aushang bekannt gegeben.

(5) Soweit erforderlich (z. Bsp. Änderung der Bedarfe) kann eine Neufestlegung der Öffnungszeiten für die Kindertageseinrichtungen nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtungen erfolgen.

(6) Die Betreuungszeit können aus Gründen wie z.B. Naturkatastrophen, Brand, Streik und anderen unabwendbaren Ereignissen der höheren Gewalt eingeschränkt werden. Die betroffenen Eltern sind hiervon in geeigneter Weise zu unterrichten.

(7) Für das Kindergartenjahr kann die Einrichtung über die Regelung des Absatz 4 hinaus aus betrieblichen Gründen bis zu 2 Wochen geschlossen werden. Diese Schließtage werden rechtzeitig zu Beginn des Kindergartenjahres und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Elternbeirat durch den Träger festgelegt und von der Leitung bekannt gegeben. Eine Notfallbetreuung in einer anderen Einrichtung der Stadt Ohrdruf kann in Anspruch genommen werden.

§ 5

Aufnahme

(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.

(2) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Stadtverwaltung Ohrdruf, vorzugsweise über das digitale Elternportal der Homepage der Stadt erfolgen. Andernfalls kann die Anmeldung schriftlich unter Verwendung des Formblattes bei der Stadt Ohrdruf durchgeführt werden. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden.

(3) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadtverwaltung Ohrdruf sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.

(4) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes übernommen werden.

(5) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität

gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Die Leitung ist verpflichtet bei Nichtvorlage o.g. Nachweise das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

(6) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt per Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens 3 Monate vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Ohrdruf gekündigt.

(7) Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Eingewöhnungszeit, die in Absprache mit der Leitung der Einrichtung individuell entsprechend der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung gestaltet wird.

(8) Die aufgenommenen Kinder werden entsprechend der unterschiedlichen Konzeptionen der Einrichtungen in altershomogenen oder -heterogenen Gruppen betreut. Für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren wird die Betreuung in altershomogenen Gruppen in allen Einrichtungen vorgehalten. Aufgrund des Entwicklungsstandes eines Kindes kann im Einverständnis mit den Eltern über einen vorzeitigen Wechsel in den Bereich Kinder über 3 Jahre oder eine längere Betreuung im Bereich U3 entschieden werden.

(9) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Stadt Ohrdruf in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Stadt benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

§ 6

Pflichten der Eltern

(1) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Fachpersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des päd. Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

(2) Die Eltern erklären bei der Aufnahme ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist und im Notfall benachrichtigt werden kann (bevollmächtigte Person). Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit schriftlich gegenüber der Leitung widerrufen bzw. geändert werden.

(3) Bei Abwesenheit eines Kindes ist das pädagogische Fachpersonal unverzüglich, jedoch spätestens bis 8:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages zu informieren. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(4) Die Eltern sollen im Interesse des Kindes und einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit an den Elternversammlungen teilnehmen und mit dem pädagogischen Fachpersonal in Fragen der Erziehung zusammenarbeiten.

(5) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. Die Hausordnung der Kindertageseinrichtung ist für die Eltern verbindlich.

(6) Bei Änderungen

a.

des Namens oder des Erziehungsberechtigten

b.

der Wohnanschrift

c.

der Kindergeldberechtigung in der Familie

d.

des Sorgerechts

sind diese unverzüglich bei der Stadtverwaltung Ohrdruf, Hauptamt/Soziales, Marktplatz 1, 99885 Ohrdruf entsprechend nachzuweisen. Diese Änderungen müssen spätestens einen Monat nachdem die Änderung wirksam geworden ist, angezeigt werden. Eine Änderung zu Gunsten der Berechnung der Elternbeiträge kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Eltern eine rechtzeitige Mitteilung versäumt haben. Rückwirkende Erstattungen werden nicht geleistet.

(7) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihres Kindes. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse des Kindes einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel zwei Wochen.

(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Gesundheit des Kindes betreffen.

§ 7

Gesundheitsfürsorge

(1) Erkrankte Kinder mit einer ansteckenden Krankheit oder Verlausung nach § 34 Infektionsschutzgesetz sind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet der Amtsarzt. Nach jeder Erkrankung im Sinne des Satzes 1 muss vor einem Wiederbesuch der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden.

(2) Bei einem Verdacht oder offenem Auftreten einer ansteckenden Krankheit haben die Eltern unverzüglich die Leitung oder das pädagogische Fachpersonal der Kindertageseinrichtung zu informieren.

(3) Werden vom pädagogischen Fachpersonal Symptome einer Erkrankung bei einem Kind festgestellt, werden die Eltern unverzüglich informiert. Diese sind verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen oder für dessen Abholung zu sorgen.

(4) In der Regel werden durch das pädagogische Fachpersonal keine Medikamente an die Kinder verabreicht. In Ausnahmefällen können Notfallpräparate aufgrund einer schriftlichen Beauftragung der Eltern in Verbindung mit einer ärztlichen Anweisung durch das eingewiesene pädagogische Fachpersonal gegeben werden. Die schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes muss eindeutig und präzise sein. Die Notfallpräparate werden nur in Originalverpackung angenommen und unter Verschluss gehalten.

(5) Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten.

§ 8

Aufsichtspflicht

(1) Die Betreuung und somit die Rechtspflicht zur Aufsicht über die Kinder beginnt mit der körperlichen Übernahme der Kinder durch das pädagogische Fachpersonal innerhalb der Kindertageseinrichtung. Die Aufsichtspflicht endet mit der körperlichen Übergabe an die Eltern bzw. die zur Abholung berechtigten Personen. Auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Pflicht zur Aufsicht den Eltern bzw. den sonst dazu berechtigten Personen.

(2) Gestatten die Eltern, dass ihr Kind den Hin- und/oder Rückweg von der

Kindertageseinrichtung allein antritt, so haben sie hierüber eine schriftliche Erklärung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung abzugeben. Darin versichern die Eltern, dass ihr Kind verkehrserfahren und verkehrstüchtig ist. In diesen Fällen endet die Aufsichtspflicht des pädagogischen Fachpersonals mit der Verabschiedung des Kindes.

(3) Für Kinder, die allein in die Kindertageseinrichtung kommen, beginnt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Fachpersonals, sobald sich das Kind beim pädagogischen Fachpersonal gemeldet hat.

(4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung und der Eltern (z. B. Feste, Ausflüge, usw.) sind die Eltern aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 9

Pflichten des pädagogischen Fachpersonals

(1) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Das pädagogische Fachpersonal steht für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Eltern. Bei Bedarf werden die Eltern durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote zur Familienbildung sowie Frühförderung hingewiesen.

(2) Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter aus. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist durch den Bürgermeister ermächtigt, das Hausrecht auszuüben.

(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern, von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

§ 10

Elternbeirat

Die Eltern der Kindertageseinrichtung(en) haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadtverwaltung Ohrdruf stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.

§ 11

Verhalten bei Unfällen, Versicherungen

(1) Alle Kinder sind durch die Anmeldung und den Besuch der Kindertageseinrichtung in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung stehen. Hierzu werden auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung. Unfälle auf dem direkten Hin- oder Rückweg sind durch die Eltern unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden.

(2) Sollte das Kind in der Einrichtung einen Unfall erleiden oder so schwer erkranken, dass sofortige Hilfe erforderlich ist, hat das Personal der Einrichtung die notwendige Behandlung durch einen Arzt oder ein Krankenhaus zu veranlassen und die Eltern zu informieren.

(3) Der Versicherungsschutz bei Sachschäden unterliegt den Vorschriften des Kommunalen Schadensausgleichs.

(4) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 12

Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen wird von den Eltern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr in Form eines Elternbeitrages nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Verpflegungsgebühr (soweit zutreffend) erfolgt durch Bescheid.

(2) Die Zahlungspflicht der Gebühren besteht auch dann, wenn das Kind dem ihm zugewiesenen Betreuungsplatz aufgrund eines Betretungsverbotes gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in Anspruch nehmen kann.

§ 13

Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Das Betreuungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Diese muss bis zum 15. eines Monats der Stadtverwaltung Ohrdruf vorliegen; geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum übernächsten Monat wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.

(2) Ein Kind kann nach eingehender Einzelfallprüfung vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn:

1.

das Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt.

2.

deren Eltern mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate im Rückstand sind. Das Kind gilt für den Folgemonat als ausgeschlossen, es sei denn, dass darüber eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlte Elternbeiträge müssen entrichtet werden. Zur Wiederaufnahme bedarf es einer neuen Anmeldung gemäß § 5.

3.

die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden.

4.

die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln.

5.

die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden.

6.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.

(3) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

4) Über den Ausschluss entscheidet der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.

§ 14

Aufnahme von Gastkindern

In der Tageseinrichtung können in begründeten Ausnahmefällen Gastkinder aufgenommen werden. Gastkinder sind Kinder, deren Betreuungsbedarf in der Kindertageseinrichtung 30 Tage pro Jahr nicht übersteigt. Die Aufnahme erfolgt per Bescheid. Es wird eine Tagesgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben.

§ 15

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages, die Erhebung von Benutzungsgebühren/ Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.

Diese sind:

a.

Allgemeine Daten:

Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang, Impfstatus des Kindes sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (IBAN, BIC, Name des Kreditinstitutes, Sepa-Mandatsnummer)

b.

Benutzungsgebühr/Elternbeitrag:

Berechnung der maßgeblichen Gebühr/des maßgeblichen Elternbeitrags auf Grundlage der eingereichten Unterlagen (z. B. Nachweis der Anzahl der Kinder der Familie, Einkommensnachweise, Nachweise über öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts)

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die Träger der elterlichen Verantwortung gemäß §1626 BGB ff gemäß Artikel 13 und 14 der DS-GVO über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien und deren Verarbeitung gemäß § 16 Thüringer Datenschutzgesetz (1) unterrichtet.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Ohrdruf vom 24.07.2019 aufgehoben.

Ohrdruf, den 24.07.2023

Schambach  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ohrdruf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Ohrdruf sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schambach

Bürgermeister