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Thüringer Waldbote
Ausgabe 22/2024
Aus der Stadt Ohrdruf
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Beschluss- und Anzeigevermerk

1.

Der Stadtrat der Stadt Ohrdruf hat am 10.10.2024 mit Beschluss-Nr. 024/2024 die 1. Änderung der Satzung zur Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Ohrdruf beschlossen.

2.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte mit Schreiben vom 11.10.2024 die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 21.10.2024 die Eingangsbestätigung erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt oder Beanstandungen festgestellt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt zu machen.

1. Änderung der Satzung zur Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Ohrdruf

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf durch Beschluss in der Sitzung am 10.10.2024 die 1. Änderung der Satzung zur Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Ohrdruf erlassen:

§ 1 Änderung der Satzung

Die Satzung zur Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Ohrdruf wird wie folgt geändert:

Der Titel des § 4 „Förderung von Vereinsjubiläen“ wird ergänzt und lautet nun:

„Förderung von Vereinsjubiläen und Jahrestagen“

Weiterhin wird im § 4 „Förderung von Vereinsjubiläen“ der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Feiert ein Verein auch einen davor- und dazwischenliegenden (durch 5 teilbaren) Jahrestag kann in Abhängigkeit von der Vereinsgröße ein Zuschuss in Höhe von 50 bis 100 € gewährt werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ohrdruf, den 25.10.2024

Schambach - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ohrdruf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die 1. Änderung der Satzung zur Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Ohrdruf sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schambach

Bürgermeister