Beschluss- und Anzeigevermerk
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Ohrdruf hat am 16.10.2025 mit Beschluss-Nr. 146/2025 die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Ohrdruf beschlossen. |
| 2. | Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte mit Schreiben vom 06.11.2025 die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) des Landratsamtes Gotha. |
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 17.11.2025 die Eingangsbestätigung erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt oder Beanstandungen festgestellt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt zu machen.
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003, in der aktuell geltenden Fassung, des § 14 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) vom 2. Juli 2024, in der aktuell geltenden Fassung,, des § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019, in der aktuell geltenden Fassung sowie der Thüringer Feuerwehr Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009, in der aktuell geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf in seiner Sitzung am 16.10.2025 die folgende Feuerwehr-/Wasserwehrdienstsatzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung, Aufgaben
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG). Die Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf besteht aus der Feuerwehr der Kernstadt Ohrdruf sowie aus den Ortsteilfeuerwehren Crawinkel, Gräfenhain und Wölfis.
Sie führen die Bezeichnung:
„Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf - Kernstadt Ohrdruf“
„Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Crawinkel“
„Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Gräfenhain“
„Freiwillige Feuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Wölfis“
(2) Sie unterstehen der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 11 Abs. 5 ThürBKG sowie § 17 dieser Satzung).
(4) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf mit Ihren Gliederungen umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe, die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG sowie die Sicherheitswache nach § 28 ThürBKG. Darüber hinaus
unterstützt die Feuerwehr Ohrdruf aufgrund von Vereinbarungen mit dem Landkreis Gotha diesen bei Ausbildungen und dem Betrieb des Brandübungscontainers, der in Wölfis aufgebaut ist sowie im Katastrophenschutz, wo die Feuerwehr Ohrdruf auf Anforderung auch überörtlich tätig wird.
Die Feuerwehr Ohrdruf mit ihren Gliederungen hat nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren (§ 10 Abs. 2 ThürBKG). Ihnen obliegt zudem die Brandsicherheitswache gemäß § 28 ThürBKG und im Rahmen des § 64 ThürBKG, zur Sicherung von städtischen Veranstaltungen, Befugnisse für die Verkehrsregelung.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Ohrdruf die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 2
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf ist in ihren Gliederungen (Kernstadt- /Ortsteilfeuerwehren) jeweils wie folgt unterteilt:
| 1. | Einsatzabteilung, |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung, |
| 3. | Jugendabteilung. |
§ 3
Aufnahme in die Einsatzabteilungen
der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf mit ihren Gliederungen
(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren. Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Ohrdruf haben oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Ohrdruf zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Dies wird bei der Neuaufnahme sowie dem Übergang von der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung durch ein formloses Attest des eigenen Hausarztes nachgewiesen. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Ohrdruf nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch ein ärztliches Attest mindestens nach DGUV Atemschutzgeräte Gruppe 1 (ehem. DGUV G26.1) nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(2) Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie zur weltanschaulichen Toleranz. Einer Aufnahme in die Feuerwehr steht insbesondere entgegen: die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit einer Partei oder sonstigen Vereinigung die verfassungswidrig ist oder mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren i.S.d. ThürFwOrgVO sollen Einwohner der Stadt Ohrdruf sein. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Aufnahme in eine Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in den Feuerwehrdienst erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag des Stadtbrandmeisters und des jeweils zuständigen Wehrführers der Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehr durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige mit seiner Unterschrift.
(8) Einzelpersonen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf als Feuerwehr-Fachberater (§ 14 ThürFwOrgVO) in den aktiven Dienst aufgenommen und bestellt werden.
§ 4
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit in der Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des zulässigen Höchstalters gemäß § 13 Abs. 2 ThürBKG (sofern keine Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ThürBKG zugelassen wurde), |
| b) | dem Austritt, |
| c) | dem Ausschluss, |
| d) | dem Tod, |
| e) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Vor der Entpflichtung ist der Feuerwehrausschuss zu hören. Die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Gewichtige Gründe sind:
| • | dauerhafte Dienstunfähigkeit, |
| • | das Fehlen notwendiger Fachkenntnisse, |
| • | grobe Verletzung von Dienstpflichten, |
| • | mangelnde Teilnahme an Einsätzen, Übungen und/oder Ausbildungen, |
| • | grobe Verstöße gegen die Kameradschaft, |
| • | Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Stadt oder Funktionsträgern und dem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, |
| • | strafbare Handlungen, |
| • | der Wegfall der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter, |
| • | ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG, |
| • | fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen, |
| • | grobe Gefährdung der Einsatzbereitschaft und Disziplin der Wehr. |
(4) Eine Entpflichtung wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt gegeben. Mit Wirksamwerden der Entpflichtung endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Feuerwehr.
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister sowie dessen Stellvertreter. Die Wahl der jeweiligen Wehrführer sowie deren Stellvertreter und des Jugendfeuerwehrwartes sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses erfolgt durch die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Kernstadt- /Ortsteilfeuerwehr.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 1 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften (u.a. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder dessen Vertreter zu befolgen, |
| b) | bei Alarm unverzüglich zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Vorschriften und Anweisungen Folge zu leisten, |
| c) | an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fachberater im Sinne von § 3 Abs. 8.
(5) Für Tätigkeiten außerhalb des Stadtgebietes gilt die Thüringer FeuerwehrEntschädigungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung.
(6) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, freizustellen. Bei der Bemessung der notwendigen Zeiten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Gleitzeitregelungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne flexible Arbeitszeitregelungen keinen Nachteil erleiden.
(7) Lohn- und Verdienstausfall infolge von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sind durch die Stadt Ohrdruf nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten. Das gilt auch für die evtl. Ruhezeit nach einem Einsatz, welche durch den Einsatzleiter nach Rücksprache mit dem Stadtbrandmeister festzulegen ist.
Selbstständig oder freiberuflich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Ohrdruf erhalten Verdienstausfall in der von ihnen glaubhaft gemachten Höhe, jedoch höchstens 20,00 Euro pro Stunde.
(8) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind durch die Stadt Ohrdruf nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 ThürBKG zu versichern.
(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die regelmäßig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gemäß der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ohrdruf.
(10) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung (§ 14 Abs. 7 ThürBKG).
§ 6
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ohrdruf Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
| • | im Dienst erlittene Körper- oder Sachschäden, |
| • | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Ohrdruf in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer ihm eine mündliche Ermahnung erteilen. Die Ermahnung ist unter vier Augen auszusprechen.
(2) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem für den Angehörigen zuständigen Feuerwehrausschuss ihm einen schriftlichen Verweis erteilen. Vor der Erteilung eines Verweises ist dem Angehörigen die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(3) Über die Erteilung von Ordnungsmaßnahmen ist der Bürgermeister zu informieren.
(4) Verletzt ein Angehöriger trotz Ermahnung oder Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann dies im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder die Entpflichtung gem. § 4 Abs. 3 dieser Satzung erfolgen.
§ 8
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des zulässigen Höchstalters, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ehrenhaft ausscheidet.
(2) Über die Aufnahme aus sonstigen Gründen entscheidet der Stadtbrandmeister nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses.
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung sind vom Einsatz- und Übungsdienst sowie von den Ausbildungen befreit.
(4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch
| a) | den Austritt, welcher schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss gem. § 4 Abs. 3, |
| c) | durch Tod. |
(5) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 9
Jugendabteilungen
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr führen die Bezeichnung:
„Jugendfeuerwehr Ohrdruf - Kernstadt Ohrdruf“
„Jugendfeuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Crawinkel“
„Jugendfeuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Gräfenhain“
„Jugendfeuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Wölfis“
(2) Die jeweilige Jugendfeuerwehr der Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren der Stadt Ohrdruf ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ohrdruf untersteht die Jugendfeuerwehr mit ihren Gliederungen der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister, als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren und durch die Wehrführer. Sie können sich dafür eine Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart muss fachlich und persönlich geeignet sein, insbesondere mind. 18 Jahre alt sowie Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollte den Gruppenführerlehrgang gem. § 16 ThürFwOrgVO mit Erfolg abgelegt haben oder diesen innerhalb von 2 Jahren nach Amtsantritt mit Erfolg ablegen.
(5) Die Jugendfeuerwehrwarte der einzelnen Jugendabteilungen und deren Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte einen Stadtjugendfeuerwehrwart. Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist der Betreuer der Jugendfeuerwehren innerhalb der Stadt Ohrdruf und untersteht dem Stadtbrandmeister.
(6) Die Betreuung und somit die Rechtspflicht zur Aufsicht über die Kinder beginnt mit der körperlichen Übernahme der Kinder durch den Jugendfeuerwehrwart oder einer sonst mit der Betreuung beauftragten Person aus der Einsatzabteilung innerhalb der Feuerwehrgerätehäuser. Die Aufsichtspflicht endet mit der körperlichen Übergabe an die Eltern bzw. die zur Abholung berechtigte Person. Auf dem Weg zum Gerätehaus sowie auf dem Heimweg obliegt die Pflicht zur Aufsicht den Eltern bzw. den sonst zur Sorge berechtigten Personen.
(7) Gestatten die Eltern, dass ihr Kind den Hin- und/oder Rückweg vom Gerätehaus allein antritt, so haben sie hierüber eine schriftliche Erklärung bei der Leitung der Feuerwehr oder dem Jugendfeuerwehrwart abzugeben. Darin versichern die Eltern, dass ihr Kind verkehrserfahren und verkehrstüchtig ist. In diesen Fällen endet die Aufsichtspflicht des mit der Betreuung beauftragten Angehörigen der Einsatzabteilung mit der Verabschiedung des Kindes.
(8) Für Kinder, die allein zum Feuerwehrgerätehaus kommen, beginnt die Aufsichtspflicht sobald sich das Kind beim Jugendfeuerwehrwart oder einer anderen betreuenden Person gemeldet hat.
(9) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr und der Eltern (z.B. Feste, Ausflüge, usw.) sind die Eltern aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
§ 10
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf ist der Stadtbrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Der ehrenamtliche Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren der Stadt Ohrdruf auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Diese beiden Wahlgänge finden nacheinander statt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ohrdruf statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, einer Einsatzabteilung der Kernstadt /Ortsteilfeuerwehren der Stadt Ohrdruf angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Für den Stellvertreter gelten dieselben Voraussetzungen.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten der Stadt Ohrdruf ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandsetzung der Einrichtungen und Anlagen der Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der Stadtbrandmeister sowie der stellvertretende Stadtbrandmeister darf gleichzeitig die Funktion eines Wehrführers oder stellvertretenden Wehrführers ausüben. Ist dies der Fall, so wird Trotz zusätzlicher Aufgabenwahrnehmung offiziell nur die höhere Funktionsbezeichnung „Stadtbrandmeister“, bzw. „stellv. Stadtbrandmeister“ geführt.
(7) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister zu unterstützen und bei Verhinderung zu vertreten.
(8) Beim Freiwerden der Funktion „Stadtbrandmeister“ oder „stellvertretender Stadtbrandmeister“ innerhalb der Wahlperiode hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden die Wahl stattfinden kann. Die neu gewählten Amtsinhaber führen die Funktion bis zur Vollendung der regulären Wahlperiode aus. Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle des Stadtbrandmeisters eine Wahl nach Absatz 2 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Stadt im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor unverzüglich einen ehrenamtlichen Stadtbrandmeister zu bestellen. Die Bestellung endet mit der satzungsgemäßen Wahl eines ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters.
(9) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren in den Feuerwehreinheiten der Stadt Ohrdruf nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten.
(10) Der Wehrführer und dessen Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung der Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört, seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich dieser Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehr hat und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Für den Stellvertreter gelten dieselben Voraussetzungen. Beim Freiwerden einer Funktion innerhalb der Wahlperiode wird die Neuwahl zur nächsten turnusmäßigen Jahreshauptversammlung durchgeführt. Diese Wahl gilt dann für den Rest der regulären Wahlperiode.
(11) Für den stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer und deren Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(12) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund
| 1. | den ehrenamtlichen Stadtbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen, |
| 2. | den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Kernstadt bzw. des betreffenden Ortsteils abberufen. |
Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach §10 Abs. 4 oder § 10 Abs. 10 sind die Personen nach Nummer 1 oder 2 abzuberufen.
§ 11
Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bilden die Freiwilligen Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren der Stadt Ohrdruf Feuerwehrausschüsse.
(2) Die Feuerwehrausschüsse bestehen in den Freiwilligen Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren der Stadt Ohrdruf aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie weiteren Vertretern der jeweilig betreffenden Feuerwehr. Diese Vertreter sind insbesondere der Wehrführer und sein Stellvertreter, zwei Mitglieder der Einsatzabteilung, ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehrwart. Neben diesen Mitgliedern können der Gerätewarte und der Funkwart als Beisitzer hinzugezogen werden.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die jeweiligen Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Bürgermeister und der Leiter des Ordnungsamtes haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungen sind diesen rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Ohrdruf besteht aus mehreren Gliederungen, den Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ohrdruf zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses mindestens einmal pro Quartal ein. Er hat eine solche Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers, findet jährlich eine Jahreshauptversammlung jeder Freiwilligen Kernstadt-/Ortsteilfeuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird dabei vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters kann jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ohrdruf stattfinden. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie ist ferner zwei Monate vor Ablauf der regulären Amtszeit bzw. durch den Bürgermeister innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 einzuberufen.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, des Jugendwartes und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern geleitet. Zur Wahl stehende Kandidaten können nicht Wahlleiter oder Wahlhelfer sein. Bei der Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters werden der Wahlleiter und die Wahlhelfer durch den Bürgermeister bestimmt. Bei den übrigen Wahlen werden der Wahlleiter und die Wahlhelfer durch die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl sowie den zu wählenden Funktionen mindestens fünf Wochen vorher schriftlich zu informieren. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die Kandidatur für eine Funktion ist bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt zu erklären. Die Stadt prüft die erforderlichen Voraussetzungen und gibt die zugelassenen Kandidaten spätestens drei Wochen vor der Wahl bekannt. Erreicht ein Bewerber für eine Funktion bei der Wahl nicht das notwendige Quorum, kann er sich ohne die nach Satz 1 erforderliche Voranmeldung in der Wahlversammlung um eine andere Funktion bewerben.
(4) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Alle Funktionen werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(6) Gewählt wird schriftlich, frei, unmittelbar und geheim.
(7) Sollten Umstände höherer Gewalt (z.B. eine Pandemielage) eine Versammlung unmöglich machen, kann durch den Bürgermeister eine Briefwahl angeordnet werden.
(8) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
§ 16
Verhältnis Stadtbrandmeister und Wehrführer
(1) Der Stadtbrandmeister und die Wehrführer arbeiten kameradschaftlich, die Angelegenheiten der Wehr fördernd, und in vertrauensvoller Weise zusammen.
(2) Der Stadtbrandmeister übt im Rahmen seines Dienstverhältnisses die Leitung der Freiwillig Feuerwehr aus. Ihm obliegt die Überwachung und Kontrolle der gesamten verwaltungsrechtlichen, dienstrechtlichen, organisatorischen und technischen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Er ist der Beauftragte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG.
(3) Die Wehrführer - und bei Verhinderung die nachgeordneten Führungskräfte - der Kernstadt- /Ortsteilfeuerwehren leiten den operativ-taktischen Einsatz innerhalb ihres originären örtlichen Zuständigkeitsbereiches im Stadtgebiet sowie den Ortsteilen als Einsatzleiter nach § 30 ThürBKG. Der Stadtbrandmeister kann grundsätzlich abweichende Regelungen treffen. Satz 1 gilt nicht bei unzureichender Führungsqualifikation für die im Einsatz befindlichen Kräfte und Mittel. Die Einsatzleitung geht in diesem Falle auf eine Führungskraft mit der notwendigen Führungsqualifikation über. Ihnen obliegt zudem die Förderung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft, die Aus- und Weiterbildung sowie Verwaltungsaufgaben für ihre Wehr, wobei sie Abstimmungen mit dem Stadtbrandmeister zu treffen haben.
§ 17
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen zusammenschließen. Näheres regelt die jeweilige Vereinssatzung.
§ 18
Wasserwehrdienst
(1) Die Stadt Ohrdruf richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG bei der Freiwillig Feuerwehr Ohrdruf - Ortsteil Wölfis ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch diese Ortsteilfeuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 19
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Ohrdruf trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Ohrdruf obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Stadt Ohrdruf stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. |
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Ohrdruf auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Stadt Ohrdruf schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 20
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (z. B. dem Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 21
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen: a) die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, b) die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Ohrdruf.
§ 23
Übergangsbestimmungen
Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenstände sowie die Gebäudebeschriftung wird das Stadtwappen bei einer Neuanschaffung bzw. Erneuerung verwendet. Zusätzlich kann das Ortswappen und ein Schriftzug, der neben der Stadt Ohrdruf auch den Ortsteil benennt, zur Anwendung kommen. Bestehende Kennzeichnungen von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen in den Ortsteilen bleiben bis zur Erneuerung bestehen.
§ 24
Gleichstellungsklausel
Alle Statusbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, in weiblicher, als auch in diverser Form.
§ 25
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Neufassung der Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung der Stadt Ohrdruf tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ohrdruf vom 14.02.2019 außer Kraft.
Ohrdruf, den 19.11.2025
Schambach
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ohrdruf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Ohrdruf sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez.
Schambach
Bürgermeister