Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nachfolgend die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Luisenthal zur Erinnerung. Alle Bürger sind verpflichtet dieser Satzung nachzukommen. Auch wer sich nicht am Umwelttag beteiligen kann, da an diesem Tag nur an Schwerpunkten gearbeitet wird, muss seiner Bürgerpflicht nachkommen.
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl, S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04.1998 (GVBl. S. 73) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) hat der Gemeinderat der Gemeinde Luisenthal n seiner Sitzung am 23.02.2000 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Luisenthal beschlossen:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind: a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf
| a) | die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Moped Wege und Standspuren |
| b) | die Parkplätze |
| c) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle |
| d) | die Gehwege und Schrammborde |
| e) | Böschungen, Stützmauern und Ähnliches |
| f) | Überwege |
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sogenannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. 2
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Zur Reinigung verpflichtet sind auch diejenigen, deren Grundstücke von den öffentlichen Wegen etc. nur durch einen schmalen Landstreifen getrennt sind, der als Zubehör anzusehen ist oder als selbständiger landwirtschaftlicher Grund nicht in Betracht kommt.
(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so sind ihre Eigentümer und Besitzer (vgl. Abs. 1 und 2) auch gesamtschuldnerisch reinigungspflichtig.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst a) b) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 bis 9) und den Winterdienst (§§ 10 und 11)
§ 5
Verschmutzung durch Abwasser
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Desgleichen ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen, die Straßendecke angreifenden, oder übelriechenden Flüssigkeiten sowie von Chemikalien, Ölen und Fetten, untersagt. II Allgemeine Straßenreinigung
§ 6
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder Ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frost u.Ä.)
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer, Brunnen usw.) zugeführt werden.
§ 7
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und Ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 9
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung
und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. III Winterdienst
§ 10
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung das zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden, Hydranten, Schieber u.Ä. müssen ebenfalls vom Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen".
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 2 Meter abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute bzw. fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 Meter, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden, § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt, Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend. 6 IV Schlussvorschriften
§ 12
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Stadtverwaltung Ohrdruf
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen Abwässer oder andere (flüssige) Stoffe zuleitet, 2. entgegen den §§ 6 und 7 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, 3. entgegen § 8 die Reinigungszeiten nicht beachtet, 4. entgegen § 9 die Vorrichtung für die Entwässerung und die Brandbekämpfung nicht freihält 5. entgegen den §§ 10 und 12 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 14
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen, erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom 07.08.1991 (GVBl. S.285, 314) in der Fassung vom 27.09.1994 (GVBl. S. 1053) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Luisenthal, den 23.03.2000
Jobst
Bürgermeister