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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 1/2023
Kirchliche Nachrichten
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Kirchgemeinde Döbritz

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Döbritz im Evang.-Luth. Kirchengemeindeverband Oppurg

Der Gemeindekirchenrat des Evang.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Oppurg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228, in seiner Sitzung am 12.10.2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Döbritz gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

27,00

(1 Sarg und bis zu 1 Urne(n))

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

24,00

1.2

-entfällt-

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen

26,00

1.3.2

Urnenreihengrabstätten

1.3.2.

Urnenreihengrabstätte friedhofsgepflegt

15,00

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger.

Das Setzen einer Gedenkplatte zur Namensnennung obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten.)

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

1.4.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

10,00

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein

Nutzungsrecht besteht)

3.

- entfällt -

4.

- entfällt -

5.

Verwaltungsgebühren

5.1

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung /

Umbettung; pro Vorgang

50,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die bisherige Gebührensatzung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes Oppurg am 12.10.2022 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Kirchengemeinde Döbritz in Döbritz wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 04.11.2022 unter dem Aktenzeichen 16/16K330/331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 05.12.2022 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Döbritz wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.