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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 1/2025
Mitgliedsgemeinden
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Amtlicher Teil

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Langenorla

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in der Sitzung am 26.11.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Langenorla beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

§ 12 Abs. 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) folgende Aufwandsentschädigung:

der ehrenamtliche Bürgermeister

1.335,00 Euro/Monat

der ehrenamtliche Beigeordnete

333,00 Euro/Monat.

Die Aufwandentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

Langenorla, den 19.12.2024

Gemeinde Langenorla

Fröhlich

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Fröhlich

Bürgermeister