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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 1/2025
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Amtlicher Teil

2. Änderungssatzung

zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Langenorla "Zwergenland"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert das Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in der Sitzung am 26.11.2024 die Zweite Änderungssatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Langenorla "Zwergenland" beschlossen:

§ 1

Änderungen

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Langenorla "Zwergenland" vom 04.03.2008, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Langenorla "Zwergenland" vom 30.05.2018 wird wie folgt geändert:

1. Der Absatz 3 des § 4 Betreuungszeiten erhält folgende Fassung:

Weiterhin bleibt die Einrichtung an zwei Fortbildungstagen im Jahr sowie eine Woche in den Thüringer Osterferien (analog der Grundschule Langenorla) geschlossen.

Die Schließzeiten werden den Eltern rechtzeitig durch die Leitung der Kindertageseinrichtung an der Informationstafel bekannt gegeben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Langenorla, den 19.12.2024

Gemeinde Langenorla

Fröhlich

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Langenorla geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Fröhlich

Bürgermeister