Das Vorhaben hat die Erneuerung des Mittelbahnsteigs 1/2 gemäß den aktuellen technischen und verkehrlichen Anforderungen im Bahnhof Oppurg zum Gegenstand. Die außerhalb des erneuerten Bahnsteigs liegenden Bahnsteigabschnitte werden entsiegelt und zurückgebaut. Die vorhandene Personenunterführung in km 117,570 wird einschließlich Treppen und Einhausungen zurückgebaut und in neuer, optimierter Lage in km 117,428 erneuert. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Anbindung an den vorhandenen Gehweg.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG (Vorhabenträgerin), vom 14.05.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12.06.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 AEG auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de Pfad: Themen - Planfeststellung - Bekanntmachungen in Planrechtsverfahren (Bahnhof Oppurg, Änderung Mittelbahnsteig 1/2 und Personenunterführung) zur allgemeinen Einsichtnahme vom 18.10.2024 bis einschließlich 18.11.2024 veröffentlicht. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist diese elektronische Veröffentlichung maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (18.10.2024 bis einschließlich 18.11.2024) zu kontaktieren (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.12.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Erfurt, Juri-Gagarin-Ring 114, 99084 Erfurt Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen in elektronischer Form an [Kanzlei-Sb1-erf-hal@eba.bund.de] übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung an die o.g. Adresse ist ebenfalls möglich (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AEG). |
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| Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. |
| 2. | Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans. |
| 3. | Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen (§ 18a Abs. 6 AEG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
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| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung und Auslegung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht wird. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 18b Abs. 3 AEG). |
| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). |
| 8. | Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise. |
Eisenbahn-Bundesamt, 27.09.2024