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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 10/2025
Mitgliedsgemeinden
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Amtlicher Teil

Satzung der Gemeinde Langenorla

über die Entschädigung sowie Ersatzleistungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei allgemeinen Wahlen, Bürger- und Volksentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und § 34 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla am 19.08.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung

(1) Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen sowie Bürger- und Volksentscheiden in der Gemeinde Langenorla als Mitglied in den Wahlausschuss berufen werden oder in den Wahlvorständen tätig sind, erhalten eine Entschädigung.

Diese beträgt für:

a)

die Mitglieder des Wahlausschusses 20,00 € je Sitzung

b)

die Mitglieder der Wahlvorstände je Tag

Beisitzer: 60,00 €

Wahlvorsteher: 70,00 €

c)

Wahlleiter/in und stellv. Wahlleiter/in im Rahmen von Gemeindewahlen

(Bürgermeister- und/oder Gemeinderatswahl) je 70,00 € pro Wahltag.

(2) Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.

§ 2

Verbundene Wahlen

Fallen mehrere allgemeine Wahlen (verbundene Wahlen) sowie Bürger- und Volksentscheide auf einen Wahltag, erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag neben der in § 1 Abs. 1 geregelten Entschädigungeine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 10,00 €.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.05.2024 außer Kraft.

Langenorla, den 21.08.2025

Gemeinde Langenorla

Fröhlich

Bürgermeister

Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind sie unbeachtlich.

Fröhlich

Bürgermeister