Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla am 19.08.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 Euro.
(2) Der Leiter der Jugendfeuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.
(3) Der Vertreter der Position nach (1) erhält die Hälfte des für die Position
vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Gerätewart beträgt 60,00 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.01.2021 außer Kraft.
Langenorla, den 21.08.2025
Gemeinde Langenorla
Fröhlich
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Fröhlich
Bürgermeister