Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wernburg in seiner Sitzung vom 24.08.2023 folgende
3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Wernburg vom 10.03.2011
beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
Im § 12 - Arten der Grabstätten wird der Absatz 2 folgendermaßen geändert:
Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Einzelgrabstätte bzw. Doppelgrabstätte |
| b) | Urnenreihengrabstätte (bis zwei Urnen) |
| c) | Urnenreihengrabstätte (bis vier Urnen) |
| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit oder ohne namentliche Nennung |
| e) | Urnennische für bis zu zwei Urnen |
| f) | Urnennische für bis zu vier Urnen |
| g) | Ehrengrabstätte |
§ 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Nennung kann an vorgegebener Stelle eine Steinplatte (Maße: L 30 cm x B 20 cm), in der Vorname, Name sowie Geburts- und Sterbejahr der bestatteten Person eingraviert sind, auf eigene Kosten ebenerdig mit der Grasnarbe im Boden eingelassen werden.
Die Absätze 7 und 8 des § 12 lauten in ergänzter Fassung:
(7) Grabschmuck oder andere Gegenstände für Verstorbene, die in der Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt wurden, dürfen nur am Gedenkstein mit der Aufschrift „Urnengemeinschaft“ sowie auf der Einfassung der Namensstele abgelegt werden.
(8) Grabschmuck oder andere Gegenstände für Verstorbene, die in einer Urnennische beigesetzt wurden, dürfen nur auf der Plattenfläche bzw. auf dem Kiesbett (neue Urnenwand) vor der Urnenwand abgelegt werden.
Im § 24 erfolgen im Absatz 1 folgende Anpassungen:
| k) | Grabschmuck oder andere Gegenstände auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ablegt (§ 12 Abs. 6) |
| l) | Grabschmuck oder andere Gegenstände außerhalb der Platten- bzw. Kiesfläche vor der Urnenwand ablegt sowie Grabschmuck oder andere Gegenstände an oder auf der Urnenwand ablegt bzw. befestigt (§ 12 Abs. 7) |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wernburg, den 04.10.2023
Gemeinde Wernburg
Sprigade — - Siegel -
Bürgermeisterin
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sprigade
Bürgermeisterin