1.
Am 14. Januar 2024 findet die Wahl des Landrates des Saale-Orla-Kreises von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinden sind in folgende allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
| Stimmbezirk | Abgrenzung des Stimmbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer) |
| 01 Bodelwitz | Bodelwitz | Sportlerheim Bodelwitz Döbritzer Straße 7 |
| 01 Döbritz | Döbritz | Feuerwehrhaus Ortsstraße 3 |
| 01 Gertewitz | Gertewitz | Gemeindehaus Ortsstraße 1 |
| 01 Grobengereuth | Grobengereuth, OT Grobengereuth | Vereinsheim Ortsstraße 35 |
| 02 Daumitsch | Grobengereuth, OT Daumitsch | Zum Schrotboden Daumitsch 22 a |
| 01 Langenorla | Langenorla, OT Langenorla | Gasthaus Zum Orlatal Ortsstraße 79 |
| 02 Langendembach | Langenorla, OT Langendembach | Vereinshaus Langendembach 34 c |
| 03 Kleindembach | Langenorla, OT Kleindembach | Gemeindeamt Kleindembach Jenaer Straße 18 |
| 01 Lausnitz bei Neustadt an der Orla | Lausnitz bei Neustadt an der Orla | Gemeindezentrum Ortsstraße 37 |
| 01 Nimritz | Nimritz | Gemeinderaum Ortsstraße 13 |
| 01 Oberoppurg | Oberoppurg | Feuerwehrhaus, Versammlungsraum Ortsstraße 39 c |
| 01 Oppurg | Oppurg | Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 6 |
| 01 Quaschwitz | Quaschwitz | Gemeindehaus Ortsstraße 12 a |
| 01 Solkwitz | Solkwitz | Dorfgemeinschaftshaus Ortsstraße 21 |
| 01 Weira | Weira | Gasthaus Fürstenfichte Ortsstraße 85 |
| 01 Wernburg | Wernburg | Gemeindeverwaltung Bodelwitzer Straße 17 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 14. Januar 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 15. Januar 2024 und ggf. am Dienstag, dem 16. Januar 2024, jeweils um 8:00 Uhr bis voraussichtlich 12:00 Uhr, in demselben Wahlraum fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
Hinweis: Hat bei der Landratswahl kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl statt. Der Termin einer etwaigen Stichwahl wurde auf den 28. Januar 2024 festgelegt.
Oppurg, den 08.12.2023
Böhme
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
im Auftrag der Mitgliedsgemeinden