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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 12/2025
Informationen von Behörden
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Informationen von Behörden

durch die untere Forstbehörde auf Waldgrundstücken nach § 10 der 1. DVO ThürWaldG

Das Forstamt zeigt hiermit an, dass im letzten Jahr das Rettungspunktnetz überarbeitet wurde. Es wurden neue Rettungspunkte ausgewiesen und aufgestellt, sowie einige alte Rettungspunkte stillgelegt.

Mit Wirkung vom 29.08.2024 wurde die Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVO ThürWaldG) novelliert. § 10 Abs. 2 der 1. DVO ThürWaldG beauftragt und ermächtigt die untere Forstbehörde, Rettungspunkte im Wald aller Eigentumsarten auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 haben die Waldbesitzenden „die Ausweisung und Kennzeichnung von Rettungspunkten durch die untere Forstbehörde, sowie die kartografische oder datentechnische Verwendung und Veröffentlichung der Rettungspunkte entschädigungslos zu dulden.“

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.