Hiermit wird die Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, beschlossen in der öffentlichen Gemeinschaftsversammlung am 08.12.2022 (Beschluss Nr. 1/4/2022), öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.
Oppurg, den 30.01.2023
Böhme
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungskostensatzung
der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 21 und 52 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), des § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) sowie der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg folgende, in der öffentlichen Gemeinschaftsversammlung am 08.12.2022 beschlossene, Verwaltungskostensatzung.
§ 1
Für Amtshandlungen im Bereich des eigenen Wirkungskreises wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg vom 11.12.2001 außer Kraft.
Oppurg, den 30.01.2023
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Lars Böhme — - Siegel -
Gemeinschaftsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg in Oppurg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.