Hiermit wird die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bodelwitz vom 25.10.2010, beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.11.2022 (Beschluss Nr. 44/2022), öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.
Bodelwitz, den 30.01.2023
Staps
Bürgermeisterin
2. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bodelwitz
vom 25.10.2010
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bodelwitz hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelwitz in seiner Sitzung vom 21.11.2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bodelwitz vom 25.10.2010 beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
(1) Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Gebühren für Grabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes gemäß § 11 der Friedhofssatzung werden nachfolgende Gebühren (für 25 Jahre) erhoben:
| 1. | Grabstätten und Wahlgrabstätten | ||
|
| a) | Einzelgrabstätte | 600,00 Euro |
|
| b) | Doppelgrabstätte | 1.000,00 Euro |
| 2. | Kindergrabstätte
| - | |
§ 3
Gebühren für Urnengrabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes gemäß § 10 der Friedhofssatzung werden nachfolgende Gebühren (für 25 Jahre) erhoben:
| a) | Urnenreihengrabstätte - einfach | 350,00 Euro |
| b) | Urnenreihengrabstätte - doppelt | 400,00 Euro |
| c) | Urnenwahlgrabstätte - einfach | 350,00 Euro |
| d) | Urnenwahlgrabstätte - doppelt | 400,00 Euro |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Nennung | 350,00 Euro |
| f) | Doppelnische in einer Stele oder Urnenwand | 1.200,00 Euro |
| g) | Einzelnische in einer Stele oder Urnenwand | 700,00 Euro |
| h) | Bestattung unter Bäumen mit namentlicher Nennung | 700,00 Euro |
§ 4
Gebühr für Urnenbeisetzung bei vorhandener Grabstätte
Ist bereits eine Grabstätte für Erdbestattungen vorhanden, wird für die Urnenbeisetzung in dieser Grabstätte zum Zwecke der Beibettung unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 5 der Friedhofssatzung eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben.
(2) Nach § 5 wird ein neuer § 6 eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden §§ verschiebt sich entsprechend.
§ 6
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Grabstätte werden jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig. Sie betragen pro Jahr 10,00 Euro.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bodelwitz, den 30.01.2023
Gemeinde Bodelwitz
Staps — - Siegel -
Bürgermeisterin
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Staps
Bürgermeisterin