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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 2/2023
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Amtlicher Teil

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla

Hiermit wird die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla, beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.11.2022 (Beschluss Nr. 24/03/2022), öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.

Langenorla, den 30.01.2023

Fröhlich

Bürgermeister

1. Änderungssatzung

zur Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Langenorla

vom 15.08.2016

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in seiner Sitzung vom 24.11.2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016 beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

Die §§ 2 - 4 erhalten folgende Fassung:

§ 2

Gebühren für Grabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte

700,00 Euro

b)

Kindergrabstätte bis 1 Jahr

360,00 Euro

§ 3

Gebühren für Urnengrabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte

680,00 Euro

b)

Kindergrabstätte bis 1 Jahr

360,00 Euro

§ 4

Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten

Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

a)

ohne namentliche Nennung

680,00 Euro

b)

mit namentlicher Nennung

780,00 Euro

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Langenorla, den 30.01.2023

Fröhlich —  - Siegel -

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Fröhlich

Bürgermeister