Hiermit wird die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla, beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.11.2022 (Beschluss Nr. 24/03/2022), öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der oben genannten Satzung erfolgt nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung.
Langenorla, den 30.01.2023
Fröhlich
Bürgermeister
1. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Langenorla
vom 15.08.2016
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in seiner Sitzung vom 24.11.2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016 beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
Die §§ 2 - 4 erhalten folgende Fassung:
§ 2
Gebühren für Grabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrabstätte | 700,00 Euro |
| b) | Kindergrabstätte bis 1 Jahr | 360,00 Euro |
§ 3
Gebühren für Urnengrabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) | Urnenreihengrabstätte | 680,00 Euro |
| b) | Kindergrabstätte bis 1 Jahr | 360,00 Euro |
§ 4
Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten
Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | ohne namentliche Nennung | 680,00 Euro |
| b) | mit namentlicher Nennung | 780,00 Euro |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langenorla, den 30.01.2023
Fröhlich — - Siegel -
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Fröhlich
Bürgermeister