Auf der Grundlage des § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Langenorla folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
| Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.644.790,00 Euro |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 393.200,00 Euro |
ab.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | 271 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (B) | 389 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000 € festgesetzt.
§ 6
Deckungsfähigkeit besteht bei den Ausgaben von der Gruppierungsnummer 500 - 718 in allen Gliederungen.
Gemäß § 18 Abs.3 ThürGemHV sind Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben nicht mit für deckungsfähig erklärt. DR 1
Deckungsfähigkeit besteht bei den gesamten Ausgaben des Vermögenshaushaltes. DR 2
Mehreinnahmen der Gewerbesteuer werden für Mehrausgaben der Gewerbesteuerumlage eingesetzt. DR 3
Deckungsfähigkeit besteht bei den Personalausgaben Gliederung 4. DR 4
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Langenorla, den 18.12.2023
Gemeinde Langenorla — Siegel
Fröhlich
Bürgermeister