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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 3/2023
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
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Ihr Ordnungsamt und Ihr Kontaktbereichsbeamter informieren

Rechtliche Regelungen für den Einsatz von Überwachungskameras

Laut Polizeistatistiken steigen jährlich die Wohnungseinbrüche in Deutschland. Das Bedürfnis wächst, das Eigentum mit einer Überwachungskamera zu schützen. Aber an welche Regeln muss ich mich beim Einsatz einer Überwachungskamera halten und worauf ist zu achten? Wir fassen für Sie die wichtigsten Fakten zusammen.

Grundsätzlich dürfen Sie eine Überwachungskamera auf Ihrem Grundstück oder in Ihrem Haus an beliebiger Stelle anbringen. Dieser Bereich ist nicht öffentlich zugänglich und in der Regel halten sich hier vertraute Personen auf. Nicht zu vergessen ist aber, dass jede Person per Gesetz ein Persönlichkeitsrecht genießt, welches sie vor Überwachung schützt.

Ebenso sollten Sie darauf achten, dass keine Grundstücksgrenzen und Einfahrten überwacht werden, auch wenn die gemeinsam mit dem Nachbarn genutzt werden. Das würde in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihres Nachbarn eingreifen.

Generell können Sie sich merken: Richten Sie Ihre Überwachungskamera nicht auf Stellen, die öffentlich und nicht nur über Ihr Privatgrundstück einsehbar sind. Die Kamera darf niemanden aufnehmen, der sich zum Beispiel auf dem Bürgersteig, dem Nachbargrundstück oder auf der Straße befindet.

Wichtig ist bei der Videoüberwachung hauptsächlich der Datenschutz. Man darf nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus filmen. Installiert man eine Kamera zur Überwachung des eigenen Grundstücks, dann muss zwingend ein Hinweisschild angebracht werden, das darauf hinweist und für Jedermann gleich ersichtlich ist. Die Videoüberwachung und Hinweispflicht werden so umgesetzt, dass Besitzer von Privatgrundstücken oder Firmengeländen ein Hinweisschild anbringen müssen. Auf diesem Hinweisschild muss stehen, dass die Umgebung gefilmt wird.

Viele Überwachungskameras verfügen mit integrierten Mikrofonen über die Möglichkeit, Töne aufzuzeichnen. Das ist aber grundsätzlich verboten, immer und ohne Ausnahme (§ 201 Strafgesetzbuch). Installierte Kamera-Attrappen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen und können Persönlichkeitsrechte verletzen.

Im allgemeinen sind Beschwerden, Anregungen und Fragen an die zuständige Landesbehörde an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) mit Sitz in 99096 Erfurt, Häßlerstraße 8,Tel. 0361-573112900 zu richten.

Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns!

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