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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 4/2026
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
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Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Aufgrund der §§ 52 Abs. 2 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg in der Sitzung am 03. März 2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und Mitglieder

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Verwaltungsgemeinschaft Oppurg". Der Name „Verwaltungsgemeinschaft Oppurg" kann durch „VG Oppurg" abgekürzt werden.

(2) Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist Oppurg.

(3) Der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg gehören die selbständigen Gemeinden Bodelwitz, Döbritz, Gertewitz, Grobengereuth, Langenorla, Lausnitz bei Neustadt an der Orla, Nimritz, Oberoppurg, Oppurg, Quaschwitz, Solkwitz, Weira und Wernburg mit ihren jeweiligen Ortsteilen an.

§ 2

Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt als Dienstsiegel das Landessiegel. Im Siegel wird das Wappen des Freistaates Thüringen geführt. In der Umschrift steht im oberen Halbbogen „Thüringen” und im unteren Halbbogen „Verwaltungsgemeinschaft Oppurg”.

(3) Die Führung des Dienstsiegels der Verwaltungsgemeinschaft ist dem Gemeinschaftsvorsitzenden und den stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden im Verhinderungsfall vorbehalten. Er kann Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.

§ 3

Wahrnehmung von Aufgaben

Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die ihr gemäß § 47 ThürKO zugewiesenen Aufgaben wahr.

§ 4

Mitwirkung der Gemeinden

Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 5

Organe der Verwaltungsgemeinschaft

Die Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind:

1.

die Gemeinschaftsversammlung und

2.

der Gemeinschaftsvorsitzende.

§ 6

Gemeinschaftsversammlung

(1) Die Vertretung der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft führt die Bezeichnung "Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg".

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung führen die Bezeichnung "Gemeinschaftsvertreter".

(3) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Gemeinschaftsvertretern. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Gemeinschaftsvertreter sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Für den Fall, dass es verhindert ist, ist ein Stellvertreter aus der Mitte des jeweiligen Gemeinderates zu bestellen. Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(4) Jeder Gemeinschftsvertreter hat eine Stimme. Die Gemeinschaftsvertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden, dies gilt nicht für Wahlen.

(5) Der Geschäftsgang der Gemeinschaftsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 7

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Gemeinschaftsvertreter im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Abs. 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltungsgemeinschaft ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung ist von den jeweiligen Mitgliedern zu gewährleisten. Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Abs. 2 erforderlichen Endgeräte (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

§ 8

Gemeinschaftsvorsitzender

(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft Oppurg nach außen.

(2) Der Gemeinschaftsvorsitzende leitet die Verwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung.

(3) Der Gemeinschaftsvorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft, für die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung und insbesondere für die gleichberechtigte Wahrnehmung der Interessen aller Mitgliedsgemeinden verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden für die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.

§ 10

Entschädigung, Auslagenersatz, Dienstaufwandsentschädigung

(1) Die Gemeinschaftsvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung als Entschädigung für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung, für die Teilnahme an Sitzungen in Notlagen sowie Beschlussfassungen in Umlaufverfahren ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,09 Euro, mindestens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 5 der ThürEntschVO vom 06.11.2018 in der jeweils geltenden Fassung geregelten Mindestbetrages. Dieser Mindestbetrag verändert sich jährlich um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Als Grundlage für die Auszahlung des Sitzungsgeldes dient die jeweilige Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsnachweis. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.

(2) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 13,50 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Der hauptamtlich tätige Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft erhält als Dienstaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Zahl der in der Verwaltungsgemeinschaft lebenden Einwohner gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Dienstaufwandsentschädigungsverordnung (ThürDaufwEV) in der jeweils geltenden Fassung 50 v. H. des im § 2 Abs. 1 ThürDaufwEV festgesetzten Höchstbetrages.

(4) Die Entschädigungen betragen:

1.

für den ersten Stellvertreter des

Gemeinschaftsvorsitzenden⇔ 27,00 Euro monatlich

und

2.

für den zweiten Stellvertreter des

Gemeinschaftsvorsitzenden ⇔15,00 Euro monatlich.

Ist der Gemeinschaftsvorsitzende länger als einen Monat verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der erste Stellvertreter für die Dauer der Vertretung rückwirkend ab dem ersten Tag der Übernahme eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 300,00 Euro monatlich, sofern er die Vertretung ununterbrochen länger als einen Monat wahrnimmt.

Sind sowohl der Gemeinschaftsvorsitzende als auch der erste Stellvertreter länger als einen Monat verhindert, ihre Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der zweite Stellvertreter für die Dauer der Vertretung rückwirkend ab dem ersten Tag der Übernahme eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 300,00 Euro monatlich, sofern er die Vertretung ununterbrochen länger als einen Monat wahrnimmt.

Beginnt oder endet das Vertretungsverhältnis während eines Kalendermonats, wird für jeden angefangenen Tag innerhalb des Kalendermonats ein Dreißigstel der festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 11

Deckung des Finanzbedarfes

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfes eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die Umlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, wobei die statistische Einwohnerzahl zugrunde zu legen ist, die auch Grundlage für die Berechnung der Finanzzuweisungen des Landes ist.

(2) Die Höhe der Umlage ist nach § 50 Abs. 2 ThürKO für jedes Haushaltsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlage wird durch die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft in monatlichen Teilbeträgen zu einem Zwölftel des Jahresbeitrages bereitgestellt. Bis zum Erlass der Haushaltssatzung erhebt die Verwaltungsgemeinschaft eine vorläufige Umlage in Höhe der Umlage des Vorjahres.

§ 12

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Verwaltungsgemeinschaft wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg. Das Amtsblatt trägt den Titel: „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg". Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge eines Naturereignisses oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung in der „Ostthüringer Zeitung" für Schleiz, Bad Lobenstein, Pößneck und Umgebung.

(3) Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der nach Abs. 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(4) Die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

Bei Dringlichkeit erfolgt die Bekanntmachung durch Aushänge an den Anschlagtafeln der Mitgliedsgemeinden spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 14

Sprachform, In- und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

(2) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oppurg, den 20.03.2026

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

L. Böhme

Gemeinschaftsvorsitzender

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Bekanntmachungshinweis

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsvermerk

Bekannt gemacht im Anzeiger - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Ausgabe 04/2026 vom 10.04.2026

Oppurg, den 20.03.2026

L. Böhme

Gemeinschaftsvorsitzender

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg