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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 6/2024
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Nichtamtlicher Teil

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Weira

Der Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Weira hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 16.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Weira gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

38,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

28,00

1.2

entfällt

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätten (vierstellig)

24,00

1.3.2

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr

37,00

(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben, Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

1.4.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben.

2.

Entfällt

3.

Entfällt

4.

Entfällt

5.

Verwaltungsgebühren

5.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

5.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

einmalig / für 1 Jahr

20,00

5.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

5.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

5.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Entfällt

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 29.09.2009 Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weira am 16.12.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Weira wurde dem Kreiskirchenannt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 13.02.24 unter dem Aktenzeichen 16/56 K 330/331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

[Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 19.03.24 die erforderliche Genehmigung erteilt.]

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Weira wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.