Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nimritz hat der Gemeinderat der Gemeinde Nimritz in seiner Sitzung vom 07.03.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nimritz beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Nimritz als kommunale Einrichtung des Friedhofswesens der Gemeinde und seiner Anlagen (einschließlich Unterhaltung der Einrichtung) im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Nimritz werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2
Gebühren für Urnengrabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) | Urnenreihengrabstätte einfach | 380,00 Euro |
| b) | Urnenreihengrabstätte doppelt | 510,00 Euro |
| c) | Urnengemeinschaftsgrabstätte | 440,00 Euro |
§ 3
Wiederverleihung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 20 Jahre (§ 9 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren gemäß § 2 erhoben. Erfolgt die Verlängerung für einige Jahre, werden die Gebühren gemäß § 2 anteilig erhoben.
§ 4
Ausgrabungsgebühren
Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
§ 5
Gebühren für Grabräumung
Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | bei Erstbestattungen | |
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| 1. | der Ehegatte, |
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| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, |
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| 3. | die Kinder, |
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| 4. | die Eltern, |
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| 5. | die Geschwister, |
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| 6. | die Enkelkinder, |
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| 7. | die Großeltern, |
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| 8. | der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, |
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| 9. | die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. mit der Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsgrabstätte.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Meinhold
Bürgermeister
Hinweis:
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nimritz wurde an der Verkündungstafel der Gemeinde Nimritz vom 25.04.2023 bis 04.05.2023 im vollen Wortlaut bekannt gemacht.