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Oppurger Anzeiger
Ausgabe 7/2026
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Feuerwerk

In der letzten Gemeinderatssitzung wurde ich vom Gemeinderat beauftragt, nochmals über die gesetzliche Grundlage und die Vereinbarungen im Gemeinderat zu oben genanntem Thema zu informieren.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) dürfen von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden.

Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk oder ganzjährig pyrotechnische Gegenstände nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung abbrennen wollen, muss eine Person mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein fristgerecht einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz stellen.

Die Anzeigepflicht gilt für:

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,

pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

Im Gemeinderat haben wir vereinbart, dass Feuerwerke mit Ausnahmegenehmigung zum besseren Umgang der Familien mit der Lautstärke in meist später Stunde in der Bodelwitz-App und, wenn zeitlich noch möglich, auch an den Aushängen veröffentlicht werden.

Katja Staps

Bürgermeisterin