Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), erlässt die Gemeinde Bodelwitz folgende, in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.03.2023 beschlossene, Verwaltungskostensatzung.
§ 1
Für Amtshandlungen im Bereich des eigenen Wirkungskreises wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bodelwitz vom 27.06.2002 außer Kraft.
Bodelwitz, den 13.08.2024
Gemeinde Bodelwitz
Staps — - Siegel -
Bürgermeisterin
Hinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Staps
Bürgermeisterin