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Orlamünder Nachrichten
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Stadt Orlamünde

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Orlamünde

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und den §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) - in den jeweils geltenden Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Orlamünde in der Sitzung am 23.10.2025 folgende Hundesteuersatzung der Stadt Orlamünde beschlossen:

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

§ 2

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.

Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,

2.

Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, bei einer Herde handelt es sich um einen Sozialverband von mindestens 15 Tieren,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

für den ersten Hund

60,00 €

für den zweiten Hund

70,00 €

für jeden weiteren Hund

90,00 €

für jeden gefährliche Hunde nach § 5a

500,00 €.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

§ 5a

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (in der jeweils geltenden Fassung) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie

a)

eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,

b)

einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,

c)

ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund, trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artenüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,

d)

außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt zu haben, dass nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder

e)

durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

§ 6

Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde (nur Ersthunde, § 5), die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Absatz 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Absatz 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Absatz 1.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung,

Steuerermäßigung und Züchtsteuer

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Der Hund muss für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sein.

§ 9

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Sie ist am 01.07. des Jahres fällig.

(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

§ 11

Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadtverwaltung noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadtverwaltung melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Stadtverwaltung abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.2017 außer Kraft.