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Orlamünder Nachrichten
Ausgabe 3/2026
Nichtamtlicher Teil
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Regelungen zur Hundeführung im öffentlichen Bereich

Aus gegebenem Anlass wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der Allgemeinheit auf die geltenden Regelungen zur Hundeführung im öffentlichen Raum hingewiesen.

Auf Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ besteht im Bereich der Kemenate eine uneingeschränkte Anleinpflicht für alle Hunde. Diese Regelung findet in diesem Bereich Anwendung und ist verbindlich einzuhalten.

Auszug aus § 13 „Tierhaltung“

(ordnungsbehördliche Verordnung der VG „Südliches Saaletal“)

„Auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in innerörtlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen sind Hunde stets an einer reißfesten Leine zu führen. Dabei darf die Leine eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten. Die Person, die den Hund führt, muss in körperlicher und geistiger Konstitution und stets in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.“

Diese Vorschrift gilt auch für den gesamten Anlagenbereich der Kemenate!

Für das übrige Umfeld des Kemenatengeländes gelten ergänzend die Bestimmungen des Thüringer Waldgesetzes, wonach grundsätzlich ebenfalls eine Anleinpflicht besteht (siehe § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG).

Darüber hinaus wird auf die allgemeinen Halterpflichten gemäß Thüringer Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG) hingewiesen. Danach sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und die Chipnummer beim Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ anzuzeigen, sowie das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.

Hundehalterinnen und Hundehalter werden hiermit ausdrücklich aufgefordert, die Regelungen zur Hundeführung sowie die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten einzuhalten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können ordnungsrechtlich verfolgt werden.