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Orlamünder Nachrichten
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde

(Feuerwehrsatzung)

vom 06.03.2026

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Stadtrat der Stadt Orlamünde in seiner Sitzung am 12. Februar 2026 folgende

Satzung (Feuerwehrsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Orlamünde ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Orlamünde"

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Leitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen kann sie sich der Unterstützung eines Feuerwehrvereins oder Feuerwehrverbandes bedienen (§ 15).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr regelt das ThürBKG. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und ferner die Brandsicherheitswache § 28ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Orlamünde die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Orlamünde besteht aus der

-

Einsatzabteilung

-

Kinder- und Jugendabteilung

-

Alters- und Ehrenabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung,

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Orlamünde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

a)

wenn sie im Ausbildungs-, Übungs- oder Einsatzdienst, sowie sonstiger dienstlich angesetzter Maßnahmen Körper- und Sachschäden erleiden, oder

b)

wenn Schäden oder Verlust persönlicher oder dienstlich zur Verfügung gestellter Ausrüstung oder privater Gegenstände, soweit deren Benutzung oder Mitnahme notwendig, legitim oder unvermeidlich ist, auftreten oder

c)

wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind

(Fahruntüchtigkeit u. a.)

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Stadtbrandmeister unverzüglich die Meldung an die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal" weiterzuleiten und ggf. notwendige Unfallanzeigen zu fertigen. Gleichzeitig ist der Bürgermeister der Stadt Orlamünde zu unterrichten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Orlamünde haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Orlamünde zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und darüber hinaus für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen einstehen sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Stadt Orlamünde haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

(3) Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG) und die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung der Feuerwehr (Truppmannausbildung). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Orlamünde ist schriftlich beim Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Der Stadtbrandmeister leitet den Vorschlag zur Entscheidung an den Bürgermeister weiter. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Feuerwehrangehörige dürfen nur Einsatzdienste leisten, wenn sie dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Für die Beurteilung ist ein ärztliches Attest erforderlich, welches die Eignung des Feuerwehrangehörigen bestätigt.

(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

(8) Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung können mit Zustimmung des Stadtbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. Die Zustimmung ist schriftlich festzuhalten.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

a)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG

spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

b)

dem Austritt

c)

der Entpflichtung

d)

durch Tod

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Wichtige Gründe können insbesondere sein:

a)

das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder von angesetzten Übungen

b)

das wiederholte Missachten von einschlägigen Vorschriften und dienstlich erteilten Weisungen

c)

die grobe Verletzung der Dienstpflichten, z.B. durch

 

unehrenhaftes Verhalten im Dienst

 

grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst

 

Trunkenheit im Dienst

 

Aufhetzen zum Nichtachten von Anordnungen

 

dienstwidrige Benutzung oder vorsätzliche Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr;

d)

wenn Kameraden aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des aktiven Dienstes nicht mehr genügen und einer Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung nicht zustimmen.

e)

sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung im Sinne des § 13 Abs. 1 ThürBKG

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Entpflichtung Dienstbekleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Stadtbrandmeister bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den zuletzt erreichten Dienstgrad aus. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von einem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 v. H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

§ 7

Rechte und Pflichten

der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere die Pflicht

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung/Truppmann) im Einsatzdienst eingesetzt werden. Die erste feuerwehrtechnische Ausbildung (Grundausbildung) ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr abzuschließen. Werden Lehrgänge in mehrere Abschnitte unterteilt, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister ihm

a)

eine Ermahnung

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(3) Über die Ermahnung und den mündlichen Verweis wird ein Protokoll gefertigt und der jeweiligen Personalakte beigelegt.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1, 1. HS, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend)

c)

durch Tod des Kameraden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde führt den Namen

„Jugendfeuerwehr Orlamünde"

(2) Die Jugendfeuerwehr Orlamünde ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Orlamünde untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart wird für die Dauer seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche Eignung haben. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Gleiches gilt für den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart. Der erste Beauftragte der Altersklasse 1 (Kinderfeuerwehr) sowie der zweite Beauftragte der Altersklasse 2 (Jugendfeuerwehr) unterstützen den Jugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter beim Betrieb der Jugendabteilung. Diese werden ebenfalls für die Dauer ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Bürgermeister bestellt.

§ 11

Stadtbrandmeister und

stellvertretender Stadtbrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde ist der Stadtbrandmeister.

(2) Der Stadtbrandmeister und der stellvertretende Stadtbrandmeister werden von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde statt. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monate nach Freiwerden der jeweiligen Stelle die Wahl des Stadtbrandmeisters oder seines Stellvertreters stattfinden kann.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 18 ThürBKG i.V.m. § 118 ThürKO Ausnahmen zulassen.

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Orlamünde ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde und der Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr hinzuwirken und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Die Wahl beider Funktionsträger findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monate nach Freiwerden der jeweiligen Stelle die Wahl des Stadtbrandmeisters oder seines Stellvertreters stattfinden kann. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt sowie persönlich geeignet ist. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 18 ThürBKG i.V.m. § 118 ThürKO Ausnahmen zulassen. Die Zulassung der Ausnahme ist vor der Wahl einzuholen. Bei fehlenden Voraussetzungen sind diese innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird für die Dauer seiner Amtszeit ins Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt.

(7) Der Bürgermeister der Stadt Orlamünde kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Stadtbrandmeister bzw. den stellvertretenden Stadtbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen abberufen. Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach Absatz 4 bzw. 6 ist der ehrenamtliche Stadtbrandmeister bzw. stellvertretende Stadtbrandmeister abzuberufen.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Orlamünde ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. Der Angehörige der Einsatzabteilung sowie der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung wird von den Abteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses mindestens einmal im Halbjahr ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über diese Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen

(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Feuerwehrausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt, sofern vorhanden, das Mitglied nach, das gemäß des letzten Wahlergebnisses die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten hat.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Orlamünde statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Der Stadtbrandmeister hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Stadtbrandmeister mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt einstimmig auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine offene Wahl (Abstimmung durch Handzeichen) erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Stadtbrandmeisters und des

stellvertretenden Stadtbrandmeisters

(1) Die nach dem ThürBKG nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Stadtbrandmeister und seine Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber je Amt zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, eine offene Wahl (Abstimmung durch Handzeichen) durchgeführt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrverein und Feuerwehrverband

Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann. Näheres regelt die Vereins- oder Verbandssatzung.

§ 16

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Frauen, Männer und alle weiteren Geschlechtsformen.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.09.2005 außer Kraft.

Orlamünde, den 06.03.2026

- im Original gezeichnet und gesiegelt -

Nitsche

Bürgermeister

Stadt Orlamünde