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Orlamünder Nachrichten
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Wasserwehrdienstsatzung der Stadt Orlamünde

Wasserwehrdienstsatzung der Stadt Orlamünde

vom 06.03.2026

Aufgrund von § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der jeweils geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Orlamünde am 12. Februar 2026 folgende Satzung

(Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1

Zweck des Wasserwehrdienstes, Geltungsbereich

(1) Die Stadt Orlamünde richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2) Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

b)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

c)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten

d)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen

e)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten

f)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen

g)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung

Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, einen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit

d)

die Art der Alarmierung

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(3) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel)

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Stadt schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 3

Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlichen und fachlich geeigneten Dritten übertragen (Beauftragter der Wasserwehr oder dessen Stellvertreter). Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

(2) Der Beauftragte der Wasserwehr und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Zum Beauftragten der Wasserwehr und seinem Stellvertreter kann, bis gesetzliche Vorgaben und Ausbildungsstandards durch das Land Thüringen für diese Funktion festlegt werden, nur bestellt werden, wer über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen sowie die persönliche Eignung verfügt und nachweisen kann.

§ 4

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Stadt,

b)

die Bewohner der Stadt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Annahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst an.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag, der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Wasserwehrdienstes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr oder eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen, die andere, höherrangige Pflichten verletzen müssten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal".

§ 6

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Frauen, Männer und alle weiteren Geschlechtsformen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Orlamünde, den 06.03.2026

- im Original gezeichnet und gesiegelt -

Nitsche

Bürgermeister

Stadt Orlamünde