Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Ziegenrück hat für den Friedhof der Evangelisch - Lutherischen Kirchengemeinde Volkmannsdorf aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 28. Februar 2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Volkmannsdorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 30 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
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| Grabberechtigungsgebühren |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 480 EUR |
| 1.1.2 |
| Doppelerdwahlgrabstätten (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 960 EUR |
| 1.1.3 |
| Erdreihengrabstätten | 360 EUR |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten, vierstellig | 400 EUR |
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| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen, friedhofsgepflegt (pflegearme Urnenwahlgrabstätte) | 400 EUR |
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| 1.2.1.3 | Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen, friedhofsgepflegt („Grüne Wiese“) | 400 EUR |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die anteilige jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben. |
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(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volkmannsdorf vom 09.10.2009. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.