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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Das Ordnungsamt informiert

Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerke und Leuchtfackeln, außerhalb der zugelassenen Zeiträume vom 31.12 bis 01.01 des Folgejahres

nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz - SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz - SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verwendet (abgebrannt) werden dürfen.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 21| Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Linderbacher Weg 30| 99099 Erfurt zuständig.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gem. § 41 Sprengstoffgesetz begeht, der ohne Ausnahmegenehmigung pyrotechnische Gegenstände abbrennt. Diese kann mit bis zu einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.

Es ist unumstritten, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen einen gewissen Reiz haben und „schön“ anzusehen sind, gerade wenn Jubiläen oder besondere Anlässe anstehen.

Es wird jedoch hingewiesen, dass pyrotechnische Gegenstände sehr gefährlich sind und nun von geschulten Personen verwendet werden dürfen. Es besteht ein hohes Risiko, dass es zu Verletzungen kommt, wie etwa Gehörschäden, Knalltraumata oder Verbrennungen.

Tiere werden in Ihrer Ruhe gestört, Vögel erleiden dabei Anflug- und Knalltraumata. Anwohner rechnen nicht damit, dass außerhalb der gelassenen Zeiträume pyrotechnische Anlagen gezündet werden.

In Interesse eines guten Miteinanders wird um künftige Beachtung gebeten.

Ihr Ordnungsamt