Der Gemeindekirchenrat der Ev. -Luth. Kirchgemeinde Moßbach hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 30.03.2026 für den Friedhof in Moßbach beschlossen:
zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage
wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken ist.
Moßbach 30.03.2026
Hüfner Müller
Unterschrift GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR