Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 22.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:
Ruhefristen
Für den Friedhof in Burkersdorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 25 Jahre. |
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne) | 325,00 EUR (13,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 650,00 EUR (26,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2 |
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| Kindergrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 225,00 EUR (9,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.2.1.2 | Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 275,00 EUR (11,00 EUR pro Jahr) |
| 1.3 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.3.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.3.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 300,00 EUR (12,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.3.1.2 | Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen (bis zu 4 Urnen) | 600,00 EUR (24,00 EUR pro Jahr) |
| 1.4 |
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| Reservierungen / Verlängerungen | |
| 1.4.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 1.4.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1. sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 2.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 2.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 2.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 2.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 2.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Burkersdorf, 22.06.2026
S. Werner Siegel
Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
D. Heyn
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt Gera
Gera, 08.07.2026
i.V. Pöhlmann Siegel
Amtsleiterin/Amtsleiter
2. Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf vom 22.06.2026 wird hiermit genehmigt.
Schleiz, den 10.08.2026
Müller-Gutte Siegel
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Rechtsaufsichtsbehörde
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf am 22.06.2026 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Burkersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 08.07.2026 unter dem Aktenzeichen 10/35 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 10.08.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Gera, 16.09.26
C. Kreiner Siegel
Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes Gera