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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 22.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Burkersdorf gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

25 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung

im Gesamtplan jeweils für

die Dauer der Ruhefrist

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte,

1 Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urne)

325,00 EUR

(13,00 EUR

pro Jahr)

1.1.1.2

Erdwahlgrabstätte,

2 Grabstellen

(2 Särge und bis zu 4 Urnen)

650,00 EUR

(26,00 EUR

pro Jahr)

1.2

Kindergrabstätten

1.2.1

Erdwahlgrabstätten

für Kinder, je Grabstelle

1.2.1.1

Erdwahlgrabstätten für Kinder

vor Vollendung des

2. Lebensjahres

225,00 EUR

(9,00 EUR

pro Jahr)

1.2.1.2

Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des

2. Lebensjahres

bis vor Vollendung des

12. Lebensjahres

275,00 EUR

(11,00 EUR

pro Jahr)

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten

1.3.1.1

Urnenwahlgrabstätte

mit 2 Grabstellen

(bis zu 2 Urnen)

300,00 EUR

(12,00 EUR

pro Jahr)

1.3.1.2

Urnenwahlgrabstätte

mit 4 Grabstellen

(bis zu 4 Urnen)

600,00 EUR

(24,00 EUR

pro Jahr)

1.4

Reservierungen / Verlängerungen

1.4.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1. sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

2.

Verwaltungsgebühren

2.1

Zulassung von

Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter,

Gartenbaubetriebe,

Fotografen)

2.1.1

Zulassung von

Gewerbetreibenden

einmalig / für 1 Jahr

20,00 EUR

2.1.2

Zulassung von

Gewerbetreibenden

für 3 Jahre

50,00 EUR

2.1.3

Ablehnung / Rücknahme /

Widerruf einer Zulassung

(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG);

pro Vorgang

30,00 EUR

2.2

Bearbeitung Antrag auf

Ausgrabung / Umbettung;

pro Vorgang

65,00 EUR

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Burkersdorf, 22.06.2026 

S. Werner Siegel

Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates

D. Heyn

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1. Kreiskirchenamt Gera

Gera, 08.07.2026

i.V. Pöhlmann Siegel

Amtsleiterin/Amtsleiter

2. Landratsamt Saale-Orla-Kreis 

Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf vom 22.06.2026 wird hiermit genehmigt.

Schleiz, den 10.08.2026

Müller-Gutte Siegel

Landratsamt Saale-Orla-Kreis

Rechtsaufsichtsbehörde

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf am 22.06.2026 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Burkersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 08.07.2026 unter dem Aktenzeichen 10/35 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 10.08.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkersdorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Gera, 16.09.26

C. Kreiner Siegel

Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes Gera