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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 11/2024
Informationen der Verwaltung
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Das Ordnungsamt weist auf die Räum- und Streupflichten hin

Es ist Winterzeit - das Räumen und Streuen nicht vergessen!

Auch wenn der erste Schnellfall sich noch nicht angekündigt hat, wird auf die Pflichten der Straßenanlieger hingewiesen, die auf die Anlieger übertragen wurden.

Die finanziellen Mittel unserer Gemeinden lassen nur einen eingeschränkten Räum und Streudienst zu. Die Hauptverkehrsstraßen werden geräumt und ggf. gestreut.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht besteht die Verpflichtung bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

In verkehrsberuhigten Zonen (Zeichen 325 StVO) ohne Gehwege gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigen Gehwegen sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

Sofern der abgelagerte Schnee nur mit unzumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Es ist in jedem Falle zu gewährleisten, dass eine Fahrbahnbreite von 3,00 m freigehalten bleibt, um auch Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen die Zufahrt zu ermöglichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden sollen, um die Räumfahrzeuge ungehindert passieren zu lassen.

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Rückstände sind nach dem Auftauen unverzüglich zu entfernen.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

Ordnungsamt der VG „Seenplatte“