Der Träger des Friedhofes in Volkmannsdorf ist die Evangelisch- Lutherische Kirchengemeinde Volkmannsdorf im Kirchengemeindeverband Ziegenrück. Die Friedhofsverwaltung wird durch die Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarramt wahrgenommen.
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volkmannsdorf gibt folgend öffentlich bekannt, so wie beschlossen durch den Gemeindekirchenrat des KGV Ziegenrück am 28.02.2023:
1. Aufhebung der alten Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung vom 09.10.2009 wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. S. 228 für den Friedhof in Volkmannsdorf unmittelbar.
2. Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
3. Anmeldung und Durchführung von Bestattungen
Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 10 Uhr bis 16 Uhr möglich. Termine für eine Bestattung sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen spätestens 5 Werktage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden
4. Gebührensatzung
Für den Friedhof Volkmannsdorf wird die folgend beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.
5. Kreis der bestattungsberechtigten Personen
Abweichend von der Regelung des § 3 Absatz 2 FriedhG EKM dürfen auf dem Friedhof sowohl alle Einwohner von Volkmannsdorf als auch Ortsfremde bestattet werden.
6. Zur Befahrung freigegebene Wege
Der Friedhof ist zur Befahrung nur durch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf dem Hauptweg freigegeben.
7. Durchführung von nichtkirchliche Trauerfeiern
In der St. Hubertuskirche dürfen auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte ist dabei zu respektieren. Bei nichtkirchlichen Bestattungen wird 3 x 10-minütiges Läuten als Totengeläut zugelassen. Die Gebühren werden über eine Kasualgebührenordnung geregelt.
8. Gestaltungsvorschriften
Für Urnenwahlgrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 32 Abs. 4 FriedhG (2 Abteilung(en) (Bitte Bezeichnung lt. Plan noch ergänzen!) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
| 1. | „Grüne Wiese“: | |
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| Jede Urnenwahlgrabstätte besteht aus vier Grabstellen. Die Urnenwahlgrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Die Platte ist ebenerdig in die Rasenfläche einzulassen und hat folgende Maße: 35 cm breit; 30 cm hoch; 3 cm stark. Auf der Platte sind folgende Daten aufgeführt: Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum. | |
| 2. | „Pflegearme Urnenwahlgrabstätten“ | |
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| Jede Urnenwahlgrabstätte besteht aus vier Grabstellen. Auf jeder Grabstätte ist ein stehendes Grabmal zu errichten, auf welchem die Vor- und Familiennamen sowie die Geburts- und Sterbedaten des/der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken sind. Die pflegearmen Urnenwahlgrabstätten werden allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Kleiner Blumenschmuck darf nur auf der Unterplatte des Grabmals abgestellt werden. Es ist untersagt, Kies oder andere Materialien um die Grabstätte aufzubringen. Für die stehenden Grabmale gelten folgende Abmessungen: | |
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| Ebenerdige Unterplatte: | 80 x 48 cm; |
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| Sockel: | 60 x 18 x 12 cm; |
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| Grabstein: | 65 bis 75 cm hoch, 50 cm, breit, 12 cm stark; |
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| Maße für Stehlenform: | max. 1,10 m hoch. |
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| Die Errichtung des Grabmals obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Das Grabmal bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser zu entfernen. | |
9. Nutzungsrechte
Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monatenach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen, sofern keine Verlängerung gewünscht wird. Ansonsten erfolgt die Beräumung durch den Friedhofsträger und wird den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Wie bereits in der Vergangenheit erfolgt, sind auch zukünftig die Abfälle selbst zu entsorgen, da in der Friedhofskalkulation keine Müllgebühren enthalten sind.