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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Informationen der Verwaltung

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte" vom 05.11.2025

Aufgrund der §§ 27,27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBI. S. 229, 254) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte" als Ordnungsbehörde für die Mitgliedsgemeinden Dittersdorf, Göschitz, Görkwitz, Kirschkau, Löhma, Maßbach, Neundorf bei Schleiz, Oettersdorf, Plothen, Pörmitz, Tegau und Volkmannsdorf nach Anhörung folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte", sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a)

der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b)

der Luftraum über dem Straßenkörper;

c)

das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft zugänglichen

a)

öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),

b)

alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Hierzu gehören:

a)

Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;

b)

Kinderspielplätze;

c)

Gewässer und deren Ufer.

§ 3

Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

a)

öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen oder bemalen.

b)

auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.

c)

Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien (u.a. Plastik) zu.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

§ 4

Wildes Zelten

In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften1 speziell geregelt wird.

§ 5

Betreten und Befahren von Eisflächen

Das Betreten und Befahren von Eisflächen aller Gewässer erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.

§ 7

Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen

Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 8

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Der auf dem eigenen Grundstück beseitigte Schnee darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.

§ 9

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 10

Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwaltungsgemeinschaft zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs

deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 11

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet

oder belästigt wird.

(2) Alle Hunde sind innerhalb der geschlossenen Ortschaften stets an der Leine zu führen.

(3) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(4) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten.

§ 12

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 13

Unbefugte Werbung

(1) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,

a)

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;

b)

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;

c)

Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 14

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBI. Seite 1221) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBI. S. 22) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3) Jedes nach § 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein

a.)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen,

b.)

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

c.)

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 16

Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen

In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere

-

aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),

-

die Verrichtung der Notdurft,

-

das Nächtigen auf Bänken und Stühlen

-

die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken).

§ 17

Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 18

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder bemalt;

2.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;

3.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;

4.

§ 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;

5.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;

6.

§ 6 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;

7.

§ 6 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;

8.

§ 8 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;

9.

§ 9 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;

11.

§ 10 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht,

12.

§ 11 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt oder nicht an der Leine führt;

14.

§ 11 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt;

15.

§ 11 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;

16.

§ 12 verwilderte Tauben füttert;

18.

§ 13 Absatz 1 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;

19.

§ 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;

20.

§ 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht;

21.

§ 15 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder

c)

von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind;

22.

§ 16 Andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt

23.

§ 17 Satz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft „Seenplatte" (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).

§ 20

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt für die Dauer von 20 Jahren.

§ 21

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden

Dittersdorf vom 19.02.2001

Kirschkau vom 08.01.2001

Moßbach vom 12.03.2001

Neundorf vom 22.08.2005

Pörmitz vom 05.06.2001

Oettersdorf, den 05.11.2025

Kathleen Mertz

Gemeinschaftsvorsitzende