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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 4/2023
Informationen der Verwaltung
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Schöffenwahl 2023

Die nächste Schöffenwahlperiode läuft vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028. Aus diesem Grund findet im Jahr 2023 die Schöffenwahl statt. Zuständig für die Aufstellung der Schöffenbewerber ist die jeweilige Gemeinde. Hierzu muss die Gemeinde eine Vorschlagsliste erstellen, welche vom Gemeinderat beschlossen werden muss und anschließend an das Amtsgericht übersendet wird.

Jede Gemeinde hat mindestens 2 Schöffen zu benennen.

Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richter in Strafverfahren gegen Erwachsene mit. Sie sind gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung sowie Entscheidung beteiligt. Schöffen sind Teil der Rechtsprechung. Sie üben einen Teil der Staatsgewalt aus. Bewerber sollten Freude am Recht haben, sich um Objektivität und Unparteilichkeit bemühen und ein gesundes Rechtsempfinden besitzen. Nachrichten aus der Meldestelle Schöffe wird man, indem man sich um das Amt bewirbt oder vorgeschlagen wird.

Wer Interesse an dieser Tätigkeit hat, kann sich bei seinem Bürgermeister/in melden bzw. in der VG „Seenplatte“ in Oettersdorf bei Frau Rohrer (03663 434319).

Auch für nähere Informationen steht die VG gerne zur Verfügung. Vereine, Institutionen, Parteien oder der Gemeinderat können ebenfalls geeignete Bürger als Schöffen vorschlagen. In der VG sind Vordrucke zur Erklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl als Schöffin/Schöffe erhältlich. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet dann der jeweilige Gemeinderat des Wohnortes. Die Aufstellung der Schöffenliste muss bis zum 15. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Das heißt, dass die Vorschläge rechtzeitig vor dem 15. Juni eingereicht werden müssen, damit sie noch in der Frist in einer Ratssitzung beschlossen werden können. Die Einreichung sollte möglichst bis zum 30.04.2023 erfolgen.

Wer kann Schöffe werden?

Er muss Deutscher sein.

Unfähigkeit zum Schöffenamt
  • wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann es soll nicht berufen werden
  • wer am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • wer am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet hat
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen (ein Zweitwohnsitz ist ausreichend, wenn man sich überwiegend dort aufhält) - Personen, die gesundheitlich nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind - Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Religionsdiener

Susanne Rohrer

Hauptverwaltung