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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göschitz

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göschitz hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 11. 10. 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Göschitz gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

9,00

1.1.1.2

Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen

(2 Särge und bis zu 4 Urnen)

18,00

1.1.2

Erdreihengrabstätten (1 Sarg)

7,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätte

mit 2 Grabstellen

6,00

1.2.1.2

Urnenwahlgrabstätte

mit 4 Grabstellen

12,00

1.2

Reservierungen / Verlängerungen

1.2.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.2.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Verwaltungsgebühren

2.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

2.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00

2.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

2.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

2.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Göschitz, den 11.10.2023  — D. S.

gez. Roland Feistel

Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

gez. Sandra Füg

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1. Kreiskirchenamt

Gera, 21.11.2023  — D. S.

gez. Strauß

Amtsleiterin

2. Landratsamt Saale-Orla-Kreis

Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göschitz vom 11.10.2023 wird hiermit genehmigt

Schleiz, den 11.12.2023  — D. S.

Gez. Müller-Gutte

Rechtsaufsichtsbehörde