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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte
Ausgabe 5/2024
Informationen der Verwaltung
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Bürger Information zu Baumfällungen und Gehölzrückschnitt

Seit dem 1. März und bis zum 30. September sind das Fällen von Bäumen oder ein starker Rückschnitt jeglicher Gehölze, außerhalb von Wald oder sog. „gärtnerisch genutzten Grundflächen“, sowie die Beseitigung von Hecken verboten. Begründet ist dieses Verbot im Bundesnaturschutzgesetz § 39 zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten.

Was ist jetzt erlaubt?

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Sträuchern, wie der „Formhecken-Schnitt“, „Sommerschnitt“ bei Obstbäumen, die Jungbaumpflege, Totholzbeseitigung sowie Kronenpflege im Feinastbereich. Astschnitte über 10 cm Astdurchmesser gelten als Starkastschnitte, die den Baum schädigen können. Sie dürfen nur in begründeten Fällen durchgeführt werden, welche mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind.

Artenschutz ganzjährig zu beachten!

Ganzjährig gelten, sowohl inner- als auch außerorts, Störungs-, Verletzungs-, Tötungs- und Zerstörungsverbote für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies sind bei uns alle heimischen Vogelarten, die meisten Säugetiere und auch viele Insekten, wie holzbewohnende Käfer-, Wespenarten und Hornissen sowie eine Vielzahl an Flechten. Vor Maßnahmenbeginn ist der Baum bzw. das Gehölz daher auf brütende Vögel, besetzte Baumhöhlen, Eichhörnchen-Kobel, Mulmhöhlen oder Hornissen-Nester zu überprüfen.

Wer ohne Genehmigung Bäume oder Sträucher entfernt oder zu stark beschneidet, handelt ordnungswidrig.

Nur in begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Verboten möglich, die durch die untere Naturschutzbehörde geprüft werden, z.B. nötige Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit. Hierzu ist ein Antrag zu stellen, u.a. mit Angaben zur Lage (Flurstück), Baumart, Höhe, Stammumfang in Brusthöhe, Beschreibung und Begründung des Vorhabens. Im Zweifelsfall kann ein Baumgutachten verlangt werden. Wird zudem ein Eingriff in Natur und Landschaft festgestellt, können Ersatzpflanzungen anberaumt werden. Besitzt die Gemeinde eine Baumschutzsatzung ist hier in jedem Falle ein Antrag auf Baumfällung zu stellen – ggf. sind dann zwei Genehmigungen notwendig.

Deshalb, wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Untere Naturschutzbehörde und planen Sie Ihre Gehölzschnittmaßnahmen gewissenhaft für das Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis 28. Februar - zum Wohle unserer heimischen Natur.

Anfragen und Anträge richten Sie bitte an: naturschutz@lrasok.thueringen.de

Untere Naturschutzbehörde Saale-Orla-Kreis

April 2024